Bundesfinanzhof
Beschl. v. 10.06.2011, Az.: IX B 13/11
Einkommensteuerfestsetzung nach Eröffnung des Konkursverfahrens
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 10.06.2011
- Aktenzeichen
- IX B 13/11
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2011, 25270
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- FG Hamburg - 08.12.2010 - AZ: 1 K 116/09
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- BFH/NV 2011, 2074
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Weder eine Divergenz der angegriffenen finanzgerichtlichen Entscheidung zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) noch die Voraussetzungen einer Revisionszulassung zur Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. und 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung --FGO--) sind schlüssig dargelegt. Das explizit genannte Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 5. März 2008 X R 60/04, BFHE 220, 299, BStBl II 2008, 787 betrifft nicht die vorliegend streitige gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs gemäß § 10d des Einkommensteuergesetzes, sondern die Einkommensteuerfestsetzung. Das angegriffene Urteil weicht von den Grundsätzen des genannten BFH-Urteils auch nicht ab, sondern stützt sich vielmehr ausdrücklich auf die Rechtsprechung des BFH zur Einkommensteuerfestsetzung nach Eröffnung des Konkursverfahrens.
Soweit sich die Beschwerde auf die Erforderlichkeit einer BFH-Entscheidung zur Rechtsfortbildung beruft, fehlt es auch an der Darlegung, inwiefern eine abstrakt formulierte Rechtsfrage in Rechtsprechung und/oder Schrifttum umstritten ist und weshalb eine höchstrichterliche Klärung über die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitfalls hinaus aus Gründen der Rechtsklarheit bzw. Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse liegt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 27. Mai 2008 IX B 12/08, BFH/NV 2008, 1509).