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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 08.06.2011, Az.: IX B 157/10
Berücksichtigung eines Verlusts aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft nach den Bestimmungen des § 17 EStG
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.06.2011
Referenz: JurionRS 2011, 20558
Aktenzeichen: IX B 157/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Rheinland-Pfalz - 13.09.2010 - AZ: 5 K 1835/09

Fundstelle:

BFH/NV 2011, 1510

BFH, 08.06.2011 - IX B 157/10

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Denn die Grundsätze, nach denen ein Verlust aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft nach den Bestimmungen des § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen ist, sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Februar 2009 IX B 196/08, BFH/NV 2009, 761). Der BFH geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein Auflösungsverlust i.S. des § 17 Abs. 1, 2 und 4 EStG regelmäßig erst im Zeitpunkt des Abschlusses der Liquidation entsteht. Ausnahmsweise kann der Zeitpunkt, in dem der Auflösungsverlust realisiert ist, schon vor Abschluss der Liquidation liegen, wenn mit einer wesentlichen Änderung des Verlustes nicht mehr zu rechnen ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn mit Zuteilungen und Rückzahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen nicht mehr gerechnet werden kann und "feststeht" oder jedenfalls "absehbar ist", ob und in welcher Höhe noch nachträgliche Anschaffungskosten oder sonstige im Rahmen des § 17 Abs. 2 EStG zu berücksichtigende Veräußerungs- oder Aufgabekosten anfallen werden (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 27. November 2001 VIII R 36/00, BFHE 197, 394, BStBl II 2002, 731; vom 28. Oktober 2008 IX R 100/07, BFH/NV 2009, 561). Das Finanzgericht (FG) hat seine Einzelfallentscheidung im Einklang mit dieser Rechtsprechung getroffen.

3

Die Rüge des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger), das FG habe den von ihm angetretenen Zeugenbeweis übergangen, entspricht nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. Bei einer solchen Rüge mangelnder Sachaufklärung (§ 76 FGO) muss u.a. schlüssig dargelegt werden, inwiefern das angefochtene Urteil --ausgehend von der materiell-rechtlichen Auffassung des FG-- auf der unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann und was das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme gewesen wäre (vgl. BFH-Beschluss vom 15. Oktober 2010 II B 39/10, BFH/NV 2011, 206). Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen des Klägers nicht. Das FG hat den Beweisantrag des Klägers mangels konkret benannter Tatsachen als Ausforschungsbeweisantrag behandelt und deshalb unbeachtet gelassen. Der Kläger hätte insoweit ausführen müssen, aus welchen Gründen sein Beweisantrag als hinreichend substantiiert hätte beurteilt werden müssen und aus welchen Gründen unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des FG ein anderes Ergebnis möglich gewesen wäre. Solche Ausführungen fehlen.

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