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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 11.05.2011, Az.: VIII B 156/10
Erlass aus Billigkeitsgründen kommt nach rechtskräftiger Vorentscheidung über die Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung nicht mehr in Betracht; Erlass aus Billigkeitsgründen nach rechtskräftiger Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.05.2011
Referenz: JurionRS 2011, 19430
Aktenzeichen: VIII B 156/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Hessen - 21.09.2010 - AZ: 13 K 1026/10

Rechtsgrundlage:

§ 227 Abs. 1 AO

Fundstelle:

BFH/NV 2011, 1537-1538

BFH, 11.05.2011 - VIII B 156/10

Gründe

1

Die Beschwerde ist nicht begründet. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegen nicht vor.

2

1.

Soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) meint, das Finanzgericht (FG) habe ihre Klage auf Erlass von Steuern zu Unrecht abgewiesen, macht sie keinen Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) geltend, sondern rügt ohne Erfolg die materielle Unrichtigkeit des Urteils.

3

a)

Das FG hat nicht verkannt, dass ein Erlass aus Billigkeitsgründen (§ 227 Abs. 1 der Abgabenordnung) auch bei bestandskräftiger Steuerfestsetzung in Betracht kommt. Eine bestandskräftig festgesetzte Steuer kann allerdings im Billigkeitsverfahren nicht schon dann sachlich überprüft werden, wenn die Steuerfestsetzung offensichtlich und eindeutig falsch ist. Hinzu kommen muss nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), dass es dem Steuerpflichtigen nicht möglich und nicht zumutbar war, sich gegen die Fehlerhaftigkeit rechtzeitig zu wehren (vgl. BFH-Urteile vom 11. August 1987 VII R 121/84, BFHE 150, 502, BStBl II 1988, 512; vom 13. Januar 2005 V R 35/03, BFHE 208, 398, BStBl II 2005, 460; vom 14. November 2007 II R 3/06, BFH/NV 2008, 574). Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass in derartigen Fällen ein Erlass aus Billigkeitsgründen nicht in Betracht kommt, wenn über die Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung bereits rechtskräftig entschieden worden ist. In diesem Fall sind die Beteiligten --auch im steuerlichen Erhebungsverfahren-- an die Rechtskraft des Urteils gebunden (§ 110 Abs. 1 Nr. 1 FGO).

4

b)

So liegt es im Streitfall. Die Klägerin hat die Rechtmäßigkeit der Festsetzungsbescheide erfolglos mit der Klage angegriffen; ihre Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückgewiesen worden (vgl. BFH-Beschluss vom 3. April 2007 VIII B 110/06, BFH/NV 2007, 1273). Das Urteil ist damit rechtskräftig geworden. Das FG hat den Erlass der Steuer deshalb zu Recht unter Hinweis auf die rechtskräftige Vorentscheidung abgelehnt und die Rechtmäßigkeit der Festsetzung keiner erneuten Überprüfung unterzogen. Darin liegt weder ein Verfahrensmangel noch ein Rechtsfehler.

5

2.

Die Zulassung der Revision ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Soweit die Klägerin meint, der BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 1273 sei sachlich unrichtig, kommt eine erneute Überprüfung im vorliegenden Verfahren aus den dargelegten Gründen ebenfalls nicht in Betracht.

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