Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesfinanzhof
Beschl. v. 15.04.2011, Az.: III B 140/10
Unzureichende Substanziierung der Divergenzrüge nach Erlass eines erneuten Abzweigungsbescheids; Anforderungen an die Substanziierung einer Divergenzrüge
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.04.2011
Referenz: JurionRS 2011, 18000
Aktenzeichen: III B 140/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Berlin-Brandenburg - 06.07.2010 - AZ: 10 K 10327/07

Fundstelle:

BFH/NV 2011, 1377-1378

BFH, 15.04.2011 - III B 140/10

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist jedenfalls unbegründet und daher durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

2

1.

Zur schlüssigen Darlegung einer Divergenz gehört u.a. die Gegenüberstellung tragender, abstrakter Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des Finanzgerichts (FG) einerseits und aus der behaupteten Divergenzentscheidung andererseits, um eine Abweichung erkennbar zu machen. Des Weiteren ist auszuführen, dass es sich im Streitfall um einen vergleichbaren Sachverhalt und eine identische Rechtsfrage handele (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Juni 2008 II B 19/07, BFH/NV 2008, 1519).

3

Daran fehlt es, soweit die Beklagte und Beschwerdeführerin (Familienkasse) eine Divergenz des angegriffenen FG-Urteils von dem Senatsurteil vom 23. Februar 2006 III R 65/04 (BFHE 212, 481, BStBl II 2008, 753 [BFH 23.02.2006 - III R 65/04]) behauptet. So handelt es sich bei den Ausführungen in jenem Senatsurteil, "beim Erlass eines erneuten Abzweigungsbescheids wäre es nach Auffassung des Senats nicht ermessensfehlerhaft, den vom Kläger und Beschwerdegegner geleisteten Betreuungsunterhalt --ohne detaillierte Bewertung der Unterhaltsaufwendungen-- pauschal zu berücksichtigen und nur die Hälfte des Kindergeldes an den Sozialhilfeträger abzuzweigen", schon nicht um einen tragenden Rechtsgrundsatz jener Entscheidung. Zudem war der jenem Senatsurteil zugrunde liegende Sachverhalt mit dem, der dem angegriffenen FG-Urteil zugrunde liegt, nicht vergleichbar. Denn in dem dem vermeintlichen Divergenzurteil zugrunde liegende Fall waren die der Höhe nach nicht mehr genau ermittelbaren Aufwendungen des Vaters des vollstationär untergebrachten volljährigen Kindes geringer als das Kindergeld, so dass keine Ermessensreduzierung auf Null angenommen werden konnte. Zur Förderung des Verfahrens führte der Senat in jenem Rechtsstreit aus, er hielte es nicht für ermessensfehlerhaft, den vom Vater "geleisteten Betreuungsunterhalt --ohne detaillierte Bewertung der Unterhaltsaufwendungen-- pauschal zu berücksichtigen und nur die Hälfte des Kindergeldes ... abzuzweigen". Demgegenüber geht die Familienkasse im vorliegenden Verfahren davon aus, dass dem Beigeladenen Aufwendungen mindestens in Höhe des Kindergeldes entstanden seien; sie hat deshalb eine Abzweigung in vollem Umfang abgelehnt.

4

2.

Die Revision ist auch nicht wegen (vermeintlicher) Divergenz des angegriffenen FG-Urteils von dem Senatsurteil vom 9. Februar 2009 III R 37/07 (BFHE 224, 290, BStBl II 2009, 928 [BFH 09.02.2009 - III R 37/07]) zuzulassen. Die Familienkasse geht selbst davon aus, dass das FG seiner Entscheidung die Rechtsgrundsätze jenes Senatsurteils zugrunde gelegt hat, den Sachverhalt dann aber unzutreffend subsumiert habe. Eine Zulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO kommt jedoch nicht in Betracht, wenn das FG erkennbar von den Rechtsgrundsätzen der BFH-Rechtsprechung ausgeht, diese aber (vermeintlich) fehlerhaft auf die Besonderheiten des Streitfalls anwendet; denn nicht die Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils im Einzelfall, sondern nur die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen rechtfertigt die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO (z.B. BFH-Beschluss vom 4. Dezember 2008 XI B 250/07, BFH/NV 2009, 394).

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.