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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 29.03.2011, Az.: VIII B 170/10
Die Revision ist grundsätzlich nicht zuzulassen bei einer fehlerhaften Anwendung der Rechtsprechungsgrundsätze auf die Besonderheiten des Streitfalls
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.03.2011
Referenz: JurionRS 2011, 15846
Aktenzeichen: VIII B 170/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Köln - 01.10.2010 - AZ: 5 K 2939/08

Fundstelle:

BFH/NV 2011, 1169

BFH, 29.03.2011 - VIII B 170/10

Gründe

1

1.

Von der Darstellung des Tatbestandes sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.

2

2.

Der Senat kann offenlassen, ob die Beschwerdebegründung den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht, denn jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet.

3

Entgegen der Auffassung der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erfordert insbesondere die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 54, m.w.N.). Das Finanzgericht (FG) hat seiner Entscheidung keinen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt, der mit der von der Klägerin angeführten Rechtsprechung des BFH nicht übereinstimmt. Tatsächlich ist das FG erkennbar von der Rechtsauffassung des BFH zur sog. Abfärbewirkung ausgegangen und hat sich dabei sogar ausdrücklich auf die von der Klägerin in Bezug genommene Entscheidung des BFH vom 19. Februar 1998 IV R 11/97 (BFHE 186, 37, BStBl II 1998, 603) berufen. Nach Würdigung der Gesamtumstände des Streitfalls ist das FG dann zu dem Schluss gekommen, die Tätigkeit der Apothekengesellschaft sei von derjenigen der Klägerin nicht abgrenzbar.

4

Demgemäß könnte allenfalls eine fehlerhafte Anwendung der Rechtsprechungsgrundsätze auf die Besonderheiten des Streitfalls vorliegen. Das reicht aber grundsätzlich für die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO nicht aus.

5

Eine unrichtige Rechtsanwendung im Einzelfall könnte allenfalls dann zur Zulassung der Revision führen, wenn dieser Fehler von erheblichem Gewicht und zudem geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen oder aber, wenn die Entscheidung des FG objektiv willkürlich ist (vgl. Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 115 FGO Rz 201, 204; Gräber/ Ruban, a.a.O., § 115 Rz 55 und 68). Dafür bestehen jedoch keine Anhaltspunkte.

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