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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 25.03.2011, Az.: V B 94/10
Dem einzelnen Grundstückseigentümer einer Grundstücksgemeinschaft steht als Rechnungsempfänger ohne Handeln im Namen des anderen Gemeinschafters kein anteiliger Vorsteuerabzug zu; Handeln des Rechnungsempfängers im Namen des anderen Gemeinschafters als Voraussetzungen der Berechtigung einer Grundstücksgemeinschaft zum Vorsteuerabzug
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.03.2011
Referenz: JurionRS 2011, 18197
Aktenzeichen: V B 94/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Rheinland-Pfalz - 23.09.2010 - AZ: 6 K 2089/10

Fundstellen:

BFH/NV 2011, 1404-1405

HFR 2011, 1033-1034

StX 2011, 556

BFH, 25.03.2011 - V B 94/10

Gründe

1

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), einer Grundstücksgemeinschaft, hat keinen Erfolg. Weder kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) noch ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO). Es liegt auch kein Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) vor.

2

1.

Zwar macht die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend; die von ihr aufgeworfene Rechtsfrage ist aber im Streitfall nicht klärungsfähig.

3

Nach Auffassung der Klägerin hat "die Frage, dass in einem Fall, wo lediglich einer der Grundstückseigentümer als Rechnungsempfänger ausgewiesen wird, dass doch in diesem Fall zumindest die hälftigen Vorsteuerabzugsbeträge zu berücksichtigen sind", grundsätzliche Bedeutung.

4

Demgegenüber ist es durch die Rechtsprechung des BFH geklärt, dass einer Grundstücksgemeinschaft der Vorsteuerabzug nicht zusteht, wenn nach außen nur einer der Gemeinschafter als Vertragspartner auftritt, ohne offen zu legen, dass er auch im Namen des anderen Gemeinschafters handelt, und die Rechnungen nur an ihn adressiert sind (BFH-Urteil vom 23. September 2009 XI R 14/08, BFHE 227, 218, BStBl II 2010, 243, Leitsatz). Danach kommt auch kein hälftiger Vorsteuerabzug in Betracht.

5

2.

Die Revision ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO zuzulassen. Dies kommt nur in Betracht, wenn ein abstrakter, die Vorentscheidung tragender Rechtssatz von einem ebenfalls tragenden, abstrakten Rechtssatz aus einer anderen Entscheidung abweicht (BFH-Beschlüsse vom 17. August 2007 VIII B 36/06, BFH/NV 2007, 2293; vom 20. Februar 2008 VIII B 83/07, BFH/NV 2008, 978).

6

Die Klägerin macht insoweit geltend, dass es der Klärung bedürfe, "unter welchen Umständen eine Rechnungsberichtigung Rückwirkung habe und im Einklang mit europäischen Regelungen" stehe, da der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 15. Juli 2010 C-368/09, Pannon Gép (Deutsches Steuerrecht 2010, 1475) "eine Rückwirkung der Rechnungskorrektur bejaht" habe.

7

Zwar hat das Finanzgericht (FG) sein Urteil auch auf den Rechtssatz gestützt, dass einer Rechnungsberichtigung keine Rückwirkung zukomme. Insoweit liegt aber kein die Vorentscheidung tragender Rechtssatz vor. Denn die Klage war unabhängig hiervon abzuweisen, da die Klägerin nach dem der Leistung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis nicht Leistungsempfänger war, wie das FG zutreffend ausgeführt hat und wie sich neben der vom FG angeführten Rechtsprechung auch aus dem BFH-Urteil in BFHE 227, 218, [BFH 23.09.2009 - XI R 14/08] BStBl II 2010, 243 ergibt. Hierzu hat die Klägerin im Übrigen auch keine eigenständigen Zulassungsgründe dargelegt.

8

3.

Die Revision ist auch nicht im Hinblick auf die Zurückweisung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung überreichten Ablehnungsgesuchs als rechtsmissbräuchlich nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zuzulassen.

9

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde können Verfahrensmängel, die als Folge der Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs dem angefochtenen Urteil anhaften, geltend gemacht werden. Dies setzt voraus, dass die Ablehnung gegen das Willkürverbot verstößt oder ein Verfahrensgrundrecht wie der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--) oder den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) verletzt wird. Auch das Verfahrensgrundrecht auf den gesetzlichen Richter schützt aber nur vor willkürlichen Verstößen gegen Verfahrensvorschriften. Eine Besetzungsrüge kann deshalb nur dann Aussicht auf Erfolg haben, wenn sich dem Beschwerdevorbringen entnehmen lässt, dass der Beschluss über die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs nicht nur fehlerhaft, sondern greifbar gesetzwidrig und damit willkürlich war (BFH-Beschlüsse vom 16. Januar 2006 VIII B 35/05, BFH/NV 2006, 957; vom 25. Juli 2005 VII B 2/05, BFH/NV 2005, 2035; vom 13. Januar 2003 III B 51/02, BFH/NV 2003, 640; vom 25. September 2006 V B 215/05, BFH/NV 2007, 249). Der Vortrag der Klägerin, sie habe "vor der Verkündung der Entscheidung einen Befangenheitsantrag" gestellt, die "Kammer" habe sich dann zur Beratung zurückgezogen und ein Urteil verkündet, genügt dem auch deswegen nicht, weil sich aus dem Protokoll des FG ergibt, dass der Befangenheitsantrag erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt worden ist.

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