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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 23.02.2011, Az.: V B 85/10
Geplanter Urlaub stellt nur bei Unzumutbarkeit im Falle der Wahrnehmung des Termins einen erheblichen Grund für die Verlegung eines Gerichtstermins dar; Notwendigkeit der Unzumutbarkeit der Wahrnehmung eines Gerichtstermins auf Grund eines Urlaubs für die Rechtfertigung der Verlegung eines Gerichtstermins wegen eines geplanten Urlaubs
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.02.2011
Referenz: JurionRS 2011, 18580
Aktenzeichen: V B 85/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Berlin-Brandenburg - 29.06.2010 - AZ: 5 K 7311/06 B

Fundstellen:

BFH/NV 2011, 1365-1366

HFR 2011, 996-997

KP 2011, 194

BFH, 23.02.2011 - V B 85/10

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

1.

Der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), der sich als Rechtsanwalt im finanzgerichtlichen Verfahren selbst vertreten hat, geltend gemachte Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegt nicht vor. Mit dem Vorbringen, das Finanzgericht (FG) habe zu Unrecht seinen Antrag abgelehnt, den Termin zur mündlichen Verhandlung vom 29. Juni 2010 zu verlegen, hat der Kläger das Vorliegen eines Verfahrensmangels, insbesondere den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs, nicht hinreichend gerügt.

3

a)

Der Kläger hat mit Schreiben vom 10. Juni 2010 beantragt,

die auf den 29. Juni 2010 anberaumte mündliche Verhandlung zu verlegen, da er an diesem Tag "aufgrund seines Jahresurlaubs nicht mehr in X" sei. "Innerhalb des Urlaubs" sei "bereits im Frühjahr 2010 eine Reise gebucht [worden], die nicht mehr aufschiebbar" sei.

4

b)

Hierdurch hat der Kläger keinen erheblichen Grund zur Terminsänderung i.S. von § 227 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 115 FGO dargelegt. Zwar kann ein geplanter Urlaub ein erheblicher Grund für eine Terminsverlegung sein. Er muss aber in seiner Planung so ausgestaltet sein, dass die Wahrnehmung des gerichtlichen Termins während dieser Zeit nicht zumutbar ist. Ein erheblicher Grund ist deshalb nur dann ausreichend dargelegt, wenn nicht nur vorgetragen wird, dass es sich um einen Urlaub handelt, der im Zeitpunkt der Zustellung der Ladung bereits verbindlich geplant war, sondern auch das Urlaubsziel so präzise genannt wird, dass das Gericht beurteilen kann, ob eine Wahrnehmung des Termins wegen des Urlaubs unzumutbar ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. April 2005 X B 130/04, BFH/NV 2005, 1596, und vom 20. September 2010 V B 105/09, BFH/NV 2011, 53).

5

Im Hinblick auf diese BFH-Rechtsprechung genügte der pauschale Hinweis des Klägers auf den Urlaub ohne nähere Angaben zum Urlaubsbeginn und Urlaubsende sowie zum Urlaubsziel auch unter Berücksichtigung der von ihm behaupteten abweichenden Verfahrenspraxis bei anderen Gerichten nicht. Im Übrigen hat der Kläger, selbst nachdem er vom FG mit Schreiben vom 17. Juni 2010 darauf hingewiesen worden war, dass der Termin zur mündlichen Verhandlung nicht verlegt wird, in seinem Schriftsatz vom 22. Juni 2010 die näheren Urlaubsumstände nicht konkretisiert.

6

2.

War das FG somit nicht gehindert, die mündliche Verhandlung wie terminiert durchzuführen, kann sich der Kläger, der der mündlichen Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist, nicht darauf berufen, dass das FG seine Hinweis- oder seine Amtsermittlungspflicht verletzt hat. Denn § 76 FGO (Sachaufklärungs- und Hinweispflicht) ist eine Verfahrensvorschrift, auf deren Einhaltung der Prozessbeteiligte --ausdrücklich oder durch Unterlassen einer Rüge-- verzichten kann (§ 155 FGO i.V.m. § 295 ZPO). Es hätte insoweit des --tatsächlich nicht erfolgten-- Vortrags bedurft, weshalb die Rüge nicht möglich gewesen sei. Insoweit begründet der Umstand, dass der Termin zur mündlichen Verhandlung seitens des Klägers willentlich nicht wahrgenommen wurde, einen Rügeverzicht (vgl. BFH-Beschluss vom 30. Oktober 2008 VIII B 210/07, nicht amtlich veröffentlicht).

7

3.

Soweit sich der Kläger darüber hinaus gegen die rechtliche Würdigung des FG wendet, liegt kein Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO vor.

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