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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 29.12.2010, Az.: III R 30/09
Unzulässigkeit der Revision wegen Ablaufs der Revisionsbegründungsfrist ohne Antragstellung auf Verlängerung dieser Frist; Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens nach § 74 Finanzgerichtsordnung (FGO)
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.12.2010
Referenz: JurionRS 2010, 36564
Aktenzeichen: III R 30/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Düsseldorf - 17.02.2009 - AZ: 10 K 501/08 Kg

Fundstellen:

BFH/NV 2011, 1158-1159

Jurion-Abstract 2010, 225210 (Zusammenfassung)

BFH, 29.12.2010 - III R 30/09

Redaktioneller Leitsatz:

  1. 1.

    Die Gewährung des Ruhens des Verfahrens (§ 155 FGO i.V.m. § 251 ZPO) setzt übereinstimmende Anträge des Klägers und der Beklagten und Revisionsbeklagten voraussetzt, so dass das Ruhen des Verfahrens nicht möglich ist, wenn eine der Verfahrensbeteiligten diesbezüglich keinen Antrag gestellt hat.

  2. 2.

    Da ein Verfahren nur dann nach § 74 FGO ausgesetzt werden darf, wenn es zu einer Sachprüfung führen kann, kommt eine Aussetzung nicht in Betracht, wenn dem Senat wegen Unzulässigkeit der Revision eine Sachentscheidung über die vorgreifliche Rechtsfrage verwehrt ist (z.B. Senatsbeschluss vom 9. August 2001 III R 58/99, BFH/NV 2002, 49; BFH-Urteil vom 20. September 1989 X R 8/86, BFHE 158, 205, BStBl II 1990, 177).

Gründe

1

Die Revision ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 124 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

2

1.

Nach § 120 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 FGO ist die Revision innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Das Urteil des Finanzgerichts, in dem dieses die Revision zugelassen hat, wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) am 5. März 2009 zugestellt. Damit lief die Revisionsbegründungsfrist nach § 54 Abs. 2 FGO i.V.m. § 222 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) und § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit Ablauf des 5. Mai 2009 ab. Die erst am 6. Mai 2009 bei dem Bundesfinanzhof (BFH) eingegangene Revisionsbegründung war daher verspätet. Es wurde auch weder ein Antrag auf Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist nach § 120 Abs. 2 Satz 3 FGO noch ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO gestellt. Da sich dem Vorbringen des Klägers auch nicht entnehmen lässt, dass er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist zur Begründung der Revision verhindert war, kann Wiedereinsetzung auch nicht von Amts wegen gewährt werden.

3

2.

Das vom Kläger beantragte Ruhen des Verfahrens (§ 155 FGO i.V.m. § 251 ZPO) ist schon deshalb nicht möglich, weil dies übereinstimmende Anträge des Klägers und der Beklagten und Revisionsbeklagten (Familienkasse) voraussetzt, die Familienkasse das Ruhen des Verfahrens aber nicht beantragt hat.

4

Auch eine Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO --etwa im Hinblick auf das Vorabentscheidungsersuchen des Senats vom 21. Oktober 2010 III R 5/09 BFHE 231, 183-- kommt nicht in Betracht. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind zwar auch dann erfüllt, wenn der Gerichtshof der Europäischen Union mit Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts befasst ist, von deren Beantwortung die Entscheidung des Rechtsstreits abhängig ist (z.B. BFH-Urteil vom 3. September 2008 XI R 54/07, BFHE 222, 153, BStBl II 2009, 499). Ein Verfahren darf aber nach § 74 FGO nur dann ausgesetzt werden, wenn es zu einer Sachprüfung führen kann. Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO kommt daher nicht in Betracht, wenn, wie hier, dem Senat wegen Unzulässigkeit der Revision eine Sachentscheidung über die vorgreifliche Rechtsfrage verwehrt ist (z.B. Senatsbeschluss vom 9. August 2001 III R 58/99, BFH/NV 2002, 49; BFH-Urteil vom 20. September 1989 X R 8/86, BFHE 158, 205, BStBl II 1990, 177).

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