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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 24.11.2010, Az.: VII R 26/10

Aussetzung eines Verfahrens bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Ausnahmegenehmigung für Inkassotätigkeiten eines Steuerberaters

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
24.11.2010
Aktenzeichen
VII R 26/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 29845
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
FG Rheinland-Pfalz - 24.02.2010 - AZ: 2 K 2185/09
nachfolgend
BFH - 28.01.2014 - AZ: VII R 26/10

Fundstelle

  • BFH/NV 2011, 291

Gründe

1

Das Verfahren wird gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung ausgesetzt. Die Entscheidung hängt von der Frage ab, ob Inkassotätigkeiten --um die der Unternehmensgegenstand der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erweitert wurde-- vom Verbot gewerblicher Tätigkeit erfasst sind (§ 72 Abs. 1 i.V.m. § 57 Abs. 4 Nr. 1 1. Halbsatz des Steuerberatungsgesetzes --StBerG--). Von einem solchen Verbot könnte die Beklagte und Revisionsbeklagte (Steuerberaterkammer) nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 2. Halbsatz StBerG allerdings Ausnahmen zulassen. Da die Klägerin zur Erlangung einer solchen Ausnahmegenehmigung einen verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit führt, erscheint es zweckmäßig, das vorliegende Verfahren einstweilen auszusetzen. Es kann der Steuerberaterkammer überlassen bleiben, durch Anordnung der sofortigen Vollziehung ihres Widerrufsbescheides, sofern die rechtlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen, zu verhindern, dass die Klägerin bis zur Entscheidung des Senats über den Widerruf die ihr bislang nicht genehmigte Inkassotätigkeit fortführt.