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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 24.11.2010, Az.: VII R 26/10
Aussetzung eines Verfahrens bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Ausnahmegenehmigung für Inkassotätigkeiten eines Steuerberaters
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.11.2010
Referenz: JurionRS 2010, 29845
Aktenzeichen: VII R 26/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Rheinland-Pfalz - 24.02.2010 - AZ: 2 K 2185/09

nachgehend:

BFH - 28.01.2014 - AZ: VII R 26/10

Fundstelle:

BFH/NV 2011, 291

BFH, 24.11.2010 - VII R 26/10

Gründe

1

Das Verfahren wird gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung ausgesetzt. Die Entscheidung hängt von der Frage ab, ob Inkassotätigkeiten --um die der Unternehmensgegenstand der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erweitert wurde-- vom Verbot gewerblicher Tätigkeit erfasst sind (§ 72 Abs. 1 i.V.m. § 57 Abs. 4 Nr. 1 1. Halbsatz des Steuerberatungsgesetzes --StBerG--). Von einem solchen Verbot könnte die Beklagte und Revisionsbeklagte (Steuerberaterkammer) nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 2. Halbsatz StBerG allerdings Ausnahmen zulassen. Da die Klägerin zur Erlangung einer solchen Ausnahmegenehmigung einen verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit führt, erscheint es zweckmäßig, das vorliegende Verfahren einstweilen auszusetzen. Es kann der Steuerberaterkammer überlassen bleiben, durch Anordnung der sofortigen Vollziehung ihres Widerrufsbescheides, sofern die rechtlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen, zu verhindern, dass die Klägerin bis zur Entscheidung des Senats über den Widerruf die ihr bislang nicht genehmigte Inkassotätigkeit fortführt.

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