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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 24.11.2010, Az.: IV B 136/08
Aufhebung einer gerichtliche Entscheidung wegen Unkenntnis über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers während des Verfahrens
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.11.2010
Referenz: JurionRS 2010, 34170
Aktenzeichen: IV B 136/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Köln - 23.10.2008 - AZ: 9 K 1575/08

BFH - 19.01.2010 - AZ: IV B 136/08

Fundstelle:

BFH/NV 2011, 613

BFH, 24.11.2010 - IV B 136/08

Gründe

1

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 23. Oktober 2008 9 K 1575/08 eingelegt. In Unkenntnis der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers am 26. Oktober 2009 hat der erkennende Senat über die Beschwerde mit Beschluss vom 19. Januar 2010 entschieden.

2

II.

Der Beschluss vom 19. Januar 2010 IV B 136/08 war aus Gründen der Rechtsklarheit aufzuheben.

3

Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers wurde das Beschwerdeverfahren unterbrochen (§ 155 der Finanzgerichtsordnung i.V.m. § 240 Satz 1 der Zivilprozessordnung --ZPO--). Dies hat zur Folge, dass eine gerichtliche Entscheidung, die in Unkenntnis der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergeht, nach § 249 Abs. 2 ZPO, der auch für die Entscheidungen des Gerichts gilt (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. Juni 2009 V B 23/08, BFH/NV 2009, 1819, m.w.N. zur Rechtsprechung), ohne rechtliche Wirkung ist. Die gleichwohl ergangene Entscheidung ist aus Gründen der Rechtsklarheit aufzuheben (BFH-Beschluss in BFH/NV 2009, 1819).

4

Der Beschluss ergeht gerichtskostenfrei.

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