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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 07.10.2010, Az.: IX B 132/10
Statthaftigkeit des Rechtsmittels der Beschwerde i.R.v. Streitigkeiten über Kosten und Streitwertfestsetzung eines Verfahrens
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.10.2010
Referenz: JurionRS 2010, 27411
Aktenzeichen: IX B 132/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Niedersachsen - 21.07.2010 - AZ: 4 K 12175/07

Fundstelle:

BFH/NV 2011, 61-62

BFH, 07.10.2010 - IX B 132/10

Gründe

1

Die (als nichtförmliche "Sachaufsichts-/Verwaltungsbeschwerde" bezeichnete) Beschwerde ist unzulässig, weil unstatthaft.

2

Im finanzgerichtlichen Verfahren ist das Rechtsmittel der Beschwerde in Streitigkeiten über die Kosten einschließlich der Streitwertfestsetzung durch das Finanzgericht (FG) nach § 128 Abs. 4 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bzw. § 66 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 5, Abs. 2 Satz 6 des Gerichtskostengesetzes gesetzlich nicht vorgesehen und damit unstatthaft (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Oktober 1994 VII B 115/94, BFH/NV 1995, 539; vom 10. September 1999 VII B 182/99, BFH/NV 2000, 219, m.w.N.). Jenseits der gesetzlich geregelten Rechtsbehelfe kommt eine nicht-förmliche sachliche Überprüfung einer Streitwertfestsetzung des FG durch den BFH nicht in Betracht.

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