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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 17.06.2010, Az.: IX B 37/10
Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.06.2010
Referenz: JurionRS 2010, 20826
Aktenzeichen: IX B 37/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Niedersachsen - 17.11.2009 - AZ: 12 K 380/07

Fundstelle:

BFH/NV 2010, 1620-1621

BFH, 17.06.2010 - IX B 37/10

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Der von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) ist nicht gegeben. In der Beschwerdebegründung wird nicht konkret dargelegt, inwiefern die aufgeworfenen Rechtsfragen zum Eigenheimzulagenrecht über die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitfalles hinaus im allgemeinen Interesse einer höchstrichterlichen Klärung bedürfen. Da es sich bei der Eigenheimzulage um ausgelaufenes Recht (s. das Gesetz zur Abschaffung der Eigenheimzulage vom 22. Dezember 2005, BGBl. I 2005, 3680) handelt, wäre nur ausnahmsweise von grundsätzlicher Bedeutung auszugehen, wenn diese Rechtsfragen sich noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiterhin stellen könnten (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Mai 2007 IX B 7/07, BFH/NV 2007, 1473). Dies ist im Streitfall nicht substantiiert vorgetragen und vorliegend auch nicht ersichtlich.

3

Mit den weiteren Ausführungen in ihrer Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin lediglich eine unzutreffende Rechtsanwendung durch das Finanzgericht geltend; mit solchen Einwendungen kann sie im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren indes nicht gehört werden (z.B. BFH-Beschluss vom 26. Juni 2002 IX B 154/01, BFH/NV 2002, 1424).

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