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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 20.05.2010, Az.: I B 13/10
Bestimmen des Eingangszeitpunkts eines Telefaxes nach dem Uhrzeitaufdruck des Telefaxgerätes des Gerichts
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.05.2010
Referenz: JurionRS 2010, 20919
Aktenzeichen: I B 13/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG München - 11.12.2009 - AZ: 7 K 3302/08

Fundstelle:

BFH/NV 2010, 1837

BFH, 20.05.2010 - I B 13/10

Gründe

1

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdebegründung den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügt, denn die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.

2

1.

a)

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hält die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung für erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO). Das Finanzgericht (FG) habe den Eingangszeitpunkt ihres Telefax nach dem Uhrzeitaufdruck des Telefaxgerätes des Gerichts bestimmt. Demgegenüber vertrete der Bundesgerichtshof (BGH) die Auffassung, der Zeitpunkt des Eingangs eines Telefax beurteile sich nach dem Einzelverbindungsnachweis des Faxgerätes (Beschluss vom 24. Juli 2003 VII ZB 8/03, Neue Juristische Wochenschrift 2003, 3487).

3

b)

Der Revisionszulassungsgrund liegt nicht vor. Die Auffassung des FG, der Eingangszeitpunkt eines Telefax bestimme sich nach dem Uhrzeitaufdruck des Telefaxgerätes des Gerichts, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Beschlüsse vom 2. März 2000 VII B 137/99, BFH/NV 2000, 1344; vom 25. November 2003 VII R 9/03, BFH/NV 2004, 519; vom 24. April 2008 IX B 164/07, BFH/NV 2008, 1349). Aus dem genannten BGH-Beschluss folgt schon deshalb nichts Gegenteiliges, weil nach Auffassung des BGH nur bei Abweichungen zwischen dem Zeitaufdruck des Telefaxgerätes des Gerichts und dem Zeitnachweis in der Abrechnung der Einzelverbindungsnachweis in der Rechnung maßgebend ist. Die Klägerin hat aber trotz Ankündigung im Klageverfahren einen Einzelverbindungsnachweis nicht vorgelegt. Dessen ungeachtet kommt es im Streitfall nicht darauf an, ob das Fax mit dem Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin bereits am 26. März 2003 oder erst nach Ablauf der Frist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO am 27. März 2003 gesendet wurde; denn nach den Ausführungen des FG hatte die Klägerin ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 Abs. 1 FGO) nicht hinreichend begründet.

4

2.

Aus diesem Grund hat das FG auch nicht seine Sachaufklärungspflicht gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO verletzt. Nach seiner materiell-rechtlichen Auffassung kam es auf die Frage, wann das Fax der Klägerin beim FG einging, nicht an, sodass weitere Sachaufklärungsmaßnahmen nicht erforderlich waren.

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