Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesfinanzhof
Beschl. v. 12.04.2010, Az.: V B 115/09
Wirksamkeit eines Urteils bei einem diesem zugrunde liegenden nichtigen Vorauszahlungsbescheid
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.04.2010
Referenz: JurionRS 2010, 21382
Aktenzeichen: V B 115/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Nürnberg - 07.07.2009 - AZ: 2 K 686/2008

Fundstelle:

BFH/NV 2010, 1829-1830

BFH, 12.04.2010 - V B 115/09

Gründe

1

I.

Das Finanzgericht (FG) hat am 7. Juli 2009 die Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) gegen den Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid für Januar 2007 vom 17. August 2007 auf Anerkennung des Vorsteuerabzugs aus Lieferungen der Firma B-GmbH abgewiesen. Die streitige Vorsteuer betrug 48.785,98 EUR.

2

Nach Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde hat die Klägerin am 25. September 2009 die Jahreserklärung 2007 beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) abgegeben, in der sie die streitigen Vorsteuerbeträge für Januar 2007 sowie weitere streitige Vorsteuerbeträge aus Lieferungen aus anderen Vorauszahlungszeiträumen der B-GmbH nicht erfasste. Der Jahreserklärung fügte sie jedoch ein Schreiben bei, in dem sie beantragte, zusätzlich die Vorsteuern aus Lieferungen der B-GmbH betreffend die Monate Januar, Februar, März, April und August 2007 in der Gesamthöhe von 371.595,35 EUR anzuerkennen.

3

Das FA stimmte der Jahreserklärung der Klägerin zu, sodass diese als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 168 der Abgabenordnung) gilt. Über den mit der Umsatzsteuerjahreserklärung verbundenen Antrag, die Vorsteuerbeträge aus Rechnungen der B-GmbH zu berücksichtigen und den Einspruch der Klägerin vom 23. Dezember 2009 gegen den Jahressteuerbescheid ist noch nicht entschieden.

4

Gegen das FG-Urteil wendet sich die Klägerin mit der auf Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) gestützten Nichtzulassungsbeschwerde.

5

II.

Das angefochtene Urteil ist --ungeachtet der Rüge der Klägerin-- aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen.

6

1.

Gegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens war der Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid für Januar 2007. An dessen Stelle ist während des Beschwerdeverfahrens die als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung geltende Jahressteuererklärung 2007 getreten. Dieser Jahresbescheid ist gemäß § 68 Satz 1 FGO zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens geworden. Denn § 68 FGO ist auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde anwendbar (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Oktober 2008 X B 60/07, BFH/NV 2009, 205; vom 29. Oktober 2004 XI B 213/02, BFH/NV 2005, 566).

7

2.

Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben, weil ihm der nicht mehr existierende Vorauszahlungsbescheid für Januar 2007 zugrunde liegt. Gemäß § 127 FGO kann der BFH das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das FG zurückverweisen. Dies ist grundsätzlich geboten, es sei denn, der Änderungsbescheid enthält keine gegenüber den bisherigen Belastungen verbösernde Entscheidung oder die Änderung ist unstreitig, weshalb die Entscheidung nicht von weiteren, bisher nicht getroffenen Tatsachenfeststellungen abhängig sein kann (BFH-Beschluss in BFH/NV 2009, 205).

8

Eine Aufhebung ist danach im Streitfall geboten, weil das FG zu dem Sachverhalt, der der Jahressteuerfestsetzung zugrunde liegt (insbesondere zur Höhe der zusätzlich geltend gemachten, streitigen weiteren Vorsteuerbeträge aus Lieferungen der B-GmbH), noch keine Feststellungen treffen konnte. Abgesehen davon, dass die Klägerin gegen den Jahressteuerbescheid ausdrücklich Einspruch am 23. Dezember 2009 eingelegt hat, kann die Abgabe einer Jahreserklärung ohne die streitigen Vorsteuerbeträge wegen des gleichzeitig abgegebenen "Änderungsantrages" auf Berücksichtigung der zusätzlichen Vorsteuerbeträge nicht dahingehend verstanden werden, dass die Klägerin an ihrem Begehren nicht mehr festhalten will. Die Vorentscheidung ist daher entsprechend § 127 FGO aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2005, 566, und vom 18. Dezember 2003 II B 31/00, BFHE 204, 35, BStBl II 2004, 237).

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.