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Bundesfinanzhof
Urt. v. 24.02.2010, Az.: IX R 57/09
Berücksichtigung eines in Österreich im Jahr 2003 erzielten Verlustes ohne Durchführung eines Verfahrens nach § 10d Abs. 4 S. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) i.R.d. Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2004
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 24.02.2010
Referenz: JurionRS 2010, 12720
Aktenzeichen: IX R 57/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Niedersachsen - 28.04.2009 - AZ: 13 K 22/07

Fundstellen:

BFHE 228, 429 - 431

BB 2010, 922

BB 2010, 1136

BFH/NV 2010, 1017-1018

BFH/PR 2010, 248

BStBl II 2011, 405-406 (Volltext mit amtl. LS)

DB 2010, 6

DB 2010, 877-878

DStR 2010, 8

DStR 2010, 693-694

DStRE 2010, 510

EStB 2010, 171-172

FR 2010, 706

HFR 2010, 582

IStR 2010, 372-373

KSR direkt 2010, 4

NWB 2010, 1123

NWB direkt 2010, 345

PIStB 2010, 117-118

PIStB 2010, 179

RdW 2010, 429-430

RIW/AWD 2010, 491-492

StB 2010, 137

StBW 2010, 294

StuB 2010, 324

StX 2010, 230-231

SWI 2010, 343

WPg 2010, 704-705

Jurion-Abstract 2010, 224775 (Zusammenfassung)

BFH, 24.02.2010 - IX R 57/09

Amtlicher Leitsatz:

Zur Berücksichtigung von Auslandsverlusten

Ein in Österreich im Jahr 2003 erzielter Verlust ist nicht aus europarechtlichen Gründen ohne Durchführung eines Verfahrens nach § 10d Abs. 4 Satz 1 EStG im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2004 zu berücksichtigen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist deutsche Staatsangehörige. Sie lebte im Jahr 2003 in Österreich, wo sie als Unternehmensberaterin negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 21.307,17 EUR erzielte, die (lt. Einkommensteuerbescheid des zuständigen österreichischen Finanzamtes vom Mai 2005) nach Abzug eines Pauschbetrags für Sonderausgaben in Höhe von 60 EUR zu einem negativen Einkommen von 21.367,17 EUR führten. Im Jahr 2004 erwirtschaftete die Klägerin in Österreich einen weiteren Verlust in Höhe von ca. 800 EUR. Ende 2003 zog sie wieder nach Deutschland und war von Januar 2004 bis 2006 ausschließlich hier als selbständige Unternehmensberaterin tätig.

2

Für das Streitjahr 2004 erklärte die Klägerin positive Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 51.571 EUR. In einem Begleitschreiben zur Einkommensteuererklärung machte sie einen "Verlust aus der Einkommensteuerveranlagung in Österreich aus dem Jahr 2003 in Höhe von 21.367 EUR" geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte diesen Verlust nicht. Der Einspruch der Klägerin hatte insoweit keinen Erfolg.

3

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 2039 veröffentlichten Urteil ab. Eine Berücksichtigung der von der Klägerin im Ausland (während ihrer dortigen unbeschränkten Einkommensteuerpflicht) erzielten Verluste sei nicht möglich. Nach § 10d des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Streitjahres (EStG) könnten Verluste aus vorangegangenen Veranlagungszeiträumen bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens nur berücksichtigt werden, wenn sie zuvor gemäß § 10d Abs. 4 Satz 1 EStG gesondert festgestellt worden seien. Die Versagung des Verlustabzugs verstoße auch nicht gegen die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts.

4

Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, die sie auf die nicht europarechtskonforme Anwendung des nationalen materiellen Steuerrechts (§§ 2, 10d EStG) stützt.

5

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des FG aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für 2004 vom 13. Juli 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7. Dezember 2006 dahingehend zu ändern, dass die Einkommensteuerermittlung für 2004 unter Berücksichtigung eines steuermindernden Verlustvortrags aus Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von 21.307,17 EUR erfolgt.

6

Das FA beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

II.

7

Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

8

Zu Recht hat das FG eine Berücksichtigung des von der Klägerin im Kalenderjahr 2003 in Österreich erzielten Verlustes aus Gewerbebetrieb im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer 2004 abgelehnt. Dabei kann dahinstehen, inwieweit die Klägerin aus europarechtlichen Gründen einen Anspruch auf Berücksichtigung des streitbefangenen Verlustes hat.

9

1.

Die deutsche Einkommensteuer ist eine Jahressteuer (§ 2 Abs. 7 Satz 1 und 2 EStG). Die periodenübergreifende Verlustberücksichtigung ist materiell-rechtlich wie verfahrensrechtlich in § 10d EStG geregelt. Gemäß § 10d Abs. 4 Satz 1 EStG ist der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustvortrag gesondert festzustellen. Der Verlustfeststellungsbescheid ist Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10 der Abgabenordnung --AO--) für den Einkommensteuerbescheid (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH-- vom 17. September 2008 IX R 72/06, BFHE 222, 571, BStBl II 2009, 639 [BFH 17.09.2008 - IX R 72/06], unter II.2.b a.A. a.E.), so dass im Veranlagungsverfahren zur Einkommensteuer nur solche Verluste aus anderen Veranlagungszeiträumen berücksichtigt werden können, die gesondert festgestellt sind. Über die Frage, welche Verluste gesondert festzustellen sind, ist im Verfahren nach § 10d EStG zu entscheiden.

10

2.

Über die materiell-rechtliche Abziehbarkeit der von der Klägerin im Jahr 2003 in Österreich erzielten Verluste im Streitjahr 2004 ist --auch unter europarechtlichen Gesichtspunkten-- in dem Verfahren zu entscheiden, das das nationale Recht hierfür vorsieht, d.h. im Verfahren nach § 10d EStG (vgl. zum Vorrang nationalen Verfahrensrechts Urteil des 2000 Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Oktober C-480/98, Slg. 2000, I-8717); danach richtet sich allein, ob zu Gunsten der Klägerin ein Verlustfeststellungsbescheid zum 31. Dezember 2003 ergehen darf, der die genannten ausländischen Verluste enthält. Demgegenüber stellt sich im vorliegenden Verfahren betreffend die Einkommensteuerfestsetzung für 2004 die Frage, ob ein Verlustabzug aus Vorjahren berücksichtigt werden kann, nicht, soweit und solange ein solches Verfahren nach § 10d EStG nicht durchgeführt worden ist.

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