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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 02.02.2010, Az.: XI B 36/09
Anwendung des § 3e Umsatzsteuergesetz i.d.F. 1999 (UStG) auf sämtliche innerhalb des Gemeinschaftsgebietes bewirkter, an Bord von Schiffen befindlicher Lieferungen
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.02.2010
Referenz: JurionRS 2010, 18356
Aktenzeichen: XI B 36/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Mecklenburg-Vorpommern - 26.02.2009 - AZ: 2 K 446/06

Rechtsgrundlagen:

§ 3e UStG i.d.F. 1999

Art. 8 Abs. 1 Buchst. c 77/388/EWG

Fundstellen:

BFH/NV 2010, 1500

UR 2010, 661-662

UStB 2010, 269

BFH, 02.02.2010 - XI B 36/09

Gründe

1

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen Erfolg.

2

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) noch erfordert die Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH). Beide Zulassungsgründe setzen eine klärungsbedürftige Rechtsfrage voraus (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 28, 41, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Hieran fehlt es im Streitfall. Denn die Antwort auf die Frage, ob von § 3e des Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG) sämtliche Lieferungen erfasst werden, die an Bord von Schiffen während einer Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets bewirkt werden, oder ob der Anwendungsbereich des § 3e UStG auf Lieferungen von Waren beschränkt ist, die zur Mitnahme von Bord bestimmt sind, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz.

3

Wird ein Gegenstand an Bord eines Schiffes, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn während einer Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets geliefert, so gilt nach § 3e Abs. 1 UStG der Abgangsort des jeweiligen Beförderungsmittels im Gemeinschaftsgebiet als Ort der Lieferung. Aus dem Gesetzeswortlaut ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des § 3e UStG auf Waren zur Mitnahme von Bord beschränken wollte.

4

Ebenso wenig lässt Art. 8 Abs. 1 Buchst. c der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG) in der Fassung der Richtlinie 92/111/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG und zur Einführung von Vereinfachungsmaßnahmen im Bereich der Mehrwertsteuer, auf dem § 3e UStG beruht, eine derartige Einschränkung erkennen. Denn danach gilt als Ort der Lieferung "für den Fall, dass die Lieferung von Gegenständen an Bord eines Schiffes ... und während des innerhalb der Gemeinschaft stattfindenden Teils einer Beförderung erfolgt, der Abgangsort des Personenbeförderungsmittels".

5

Dieser Auffassung entspricht die Rechtsprechung des BFH. Danach sind Lieferungen von Gegenständen während einer Kreuzfahrt an Bord eines Schiffes grundsätzlich steuerbar, wenn die Kreuzfahrt in Deutschland beginnt und dort oder im übrigen Gemeinschaftsgebiet endet (vgl. BFH-Urteil vom 20. Dezember 2005 V R 30/02, BFHE 212, 180, BStBl II 2007, 139). Die wortlautgemäße Auslegung des § 3e UStG und des Art. 8 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG entspricht auch dem Zweck, eine vereinfachte Besteuerungsregelung zu schaffen (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 15. September 2005 Rs. C-58/04 --Köhler--, Slg. 2005, I-8219, BFH/NV 2006, Beilage 1, 17, Randnr. 22). Vor diesem Hintergrund reicht der Hinweis der Klägerin, dass nach der Auffassung von Langer in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG § 3e Rz 6, die von § 3e UStG erfassten Waren zum Mitnehmen von Bord bestimmt sein müssen, zur Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung nicht aus.

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