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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 28.12.2009, Az.: IV E 1/09
Geltung eines Streitwerts auch für die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.12.2009
Referenz: JurionRS 2009, 32073
Aktenzeichen: IV E 1/09
ECLI: [keine Angabe]

Fundstelle:

BFH/NV 2010, 666-667

BFH, 28.12.2009 - IV E 1/09

Gründe

1

I.

Die Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Kostenschuldnerin) hatte gegen einen Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts Klage und anschließend Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Sie hatte geltend gemacht, dass sie als Rechtsnachfolgerin Verluste in Höhe von 3.779.112 DM anstelle von 63.867 DM fortführen könne.

2

Mit Beschluss vom 4. Juni 2009 IV B 108/07 wies der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde zurück. Die Kostenrechnung vom 5. August 2009 beruhte auf einem Streitwert von 189.959 EUR.

3

Hiergegen hat die Kostenschuldnerin Erinnerung erhoben und trägt vor, der Streitwert sei nach dem Regelstreitwert des § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) zu bemessen. Der Fortfall des vortragsfähigen Gewerbeverlustes habe bis jetzt innerhalb von 10 Jahren keine steuerlichen Auswirkungen gehabt. Solche seien auch für die Zukunft nicht zu erwarten, weil zwischenzeitlich ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden sei. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), nach der 10% des streitigen Verlustvortrags anzusetzen seien, sei vorliegend nicht einschlägig. Vielmehr sei der Streitwert entsprechend ständiger Rechtsprechung der Finanzgerichte nach den tatsächlichen konkreten Auswirkungen zu bemessen.

4

Die Kostenstelle des BFH hält an der Kostenrechnung fest. Wenn sich die tatsächliche steuerliche Auswirkung im Zeitpunkt der Erhebung des Rechtsmittels nicht feststellen lasse, sei der Streitwert zumindest mit 10% des streitigen Verlusts anzusetzen (vgl. Beschluss des Finanzgerichts --FG-- Düsseldorf vom 11. Mai 2009 11 K 7141/01 F, Steuer-Eildienst --StE-- 2009, 506). Dieser Streitwert gelte nicht nur für die einkommensteuerliche Verlustfeststellung, sondern auch für die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts nach § 10a des Gewerbesteuergesetzes.

5

Die Kostenschuldnerin beantragt sinngemäß,

die Kosten nach einem Streitwert von 5.000 EUR zu bemessen.

6

Die Vertreterin der Staatskasse (Erinnerungsgegnerin) beantragt,

die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.

7

II.

Die Erinnerung ist nicht begründet und war zurückzuweisen.

8

1.

Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 EUR anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG).

9

2.

Ein Bescheid über die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts ist nicht auf eine Geldleistung gerichtet. Der Streitwert richtet sich deshalb gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache. Diese ist anhand der konkreten steuerlichen Auswirkungen der Verluste zu bestimmen, soweit sich diese im Zeitpunkt der Erhebung des Rechtsmittels erkennen lassen. Lassen sich in diesem Zeitpunkt keine konkreten Auswirkungen auf die Gewerbesteuer in Folgejahren feststellen, muss die Bedeutung der Sache typisierend geschätzt werden.

10

Der Senat teilt die Auffassung des FG Düsseldorf in StE 2009, 506, dass unabhängig vom Hebesatz eine Schätzung mit 10% des streitigen Verlusts sachgerecht ist (a.A. unter Hinweis auf unterschiedliche Hebesätze Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, vor § 135 FGO Rz 268). Dies entspricht auch der Ermittlung des Streitwerts bei einkommensteuerlichen Verlustfeststellungen (vgl. BFH-Beschluss vom 26. Januar 2006 VIII E 6/05, BFH/NV 2006, 1112).

11

3.

Im Streitfall war nach den Verhältnissen bei Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu erkennen, inwieweit sich die vortragsfähigen Verluste auf die Gewerbesteuer in Folgejahren auswirken würden. Der Umstand, dass nach Ergehen der Entscheidung die endgültige Nichtverwertbarkeit der Verluste erkennbar wurde, ist für die Bemessung des Streitwerts ohne Bedeutung. Der Kostenrechnung ist danach zutreffend ein Streitwert in Höhe von 10% des streitigen Verlusts zugrunde gelegt worden.

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4.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).

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