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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 26.11.2009, Az.: III R 97/07
Zurückweisung der Revision als unbegründet
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.11.2009
Referenz: JurionRS 2009, 33958
Aktenzeichen: III R 97/07
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Sachsen - 11.10.2007 - AZ: 2 K 675/07

nachgehend:

BVerfG - 16.02.2012 - AZ: 1 BvR 127/10

Rechtsgrundlage:

§ 126a FGO

Fundstellen:

HFR 2010, 168

KÖSDI 2009, 16754

BFH, 26.11.2009 - III R 97/07

Gründe

1

Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon mit Schreiben der Senatsvorsitzenden vom 7. Oktober 2009 unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

2

Zur Begründung wird Bezug genommen auf die Ausführungen im Schreiben vom 7. Oktober 2009 sowie das Senatsurteil vom 18. Mai 2006 III R 21/03 (BFHE 213, 183, BStBl II 2006, 776).

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