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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 25.11.2009, Az.: VI B 139/08
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision aufgrund der bloßen Behauptung einer grundsätzlichen Bedeutung der Streitsache
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.11.2009
Referenz: JurionRS 2009, 33138
Aktenzeichen: VI B 139/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG München - 10.03.2008 - AZ: 13 K 459/06

Fundstelle:

BFH/NV 2010, 907

BFH, 25.11.2009 - VI B 139/08

Gründe

1

Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist als unzulässig zu verwerfen. Die Beschwerdebegründung erfüllt nicht die gesetzlichen Darlegungsanforderungen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

2

1.

Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärbar ist und deren Beurteilung von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängig ist (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. März 2009 VI B 105/08, BFH/NV 2009, 1140). Daran fehlt es im Streitfall; die Beschwerdebegründung beschränkt sich auf die bloße Behauptung einer grundsätzlichen Bedeutung. Wenn die Klägerin vorbringt, das Finanzgericht (FG) habe bei seiner Entscheidung nicht ihre Fachkenntnisse im Metzgereigewerbe bei der Übernahme von Bürgschaften für betriebliche Darlehen ihres damaligen Ehemannes berücksichtigt, ist damit schon keine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage dargelegt. Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, aus welchen Gründen das FG bei Berücksichtigung dieser Fachkenntnisse zu einer anderen Entscheidung hätte kommen sollen. Weiter ist auch nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die jahrelange Mitarbeit des damaligen Ehemannes der Klägerin im Betrieb der Klägerin zu einer entgegen der bisherigen Rechtsprechung des BFH anzuerkennenden sittlichen Verpflichtung der Klägerin hätte führen sollen. Die Klägerin setzt sich insoweit auch in keiner Weise mit der Rechtsprechung des BFH auseinander.

3

2.

Auch der sinngemäße Einwand, das FG habe bei seiner Entscheidung Teile des Gesamtergebnisses des Verfahrens (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) nicht berücksichtigt, ist vorliegend nicht schlüssig. Es genügt insoweit nicht, lediglich geltend zu machen, das Gericht habe ein bestimmtes Vorbringen der Klägerin nicht ausdrücklich in seinem Urteil gewürdigt (vgl. BFH-Beschluss vom 22. Januar 2007 VI B 98/06, BFH/NV 2007, 949).

4

3.

Soweit die Klägerin Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend macht, wird damit kein Zulassungsgrund dargetan. Von vornherein unbeachtlich sind Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die nur im Rahmen einer Revisionsbegründung relevant sein können; denn das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten.

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