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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 04.11.2009, Az.: VI B 43/09
Steuerliche Berücksichtigung von Mobilfunkanlagen als außergewöhnliche Belastungen i.S.d. § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG); Nichtrealisierung von Mieteinnahmen als Aufwendungen i.S.d. § 33 EStG
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.11.2009
Referenz: JurionRS 2009, 32991
Aktenzeichen: VI B 43/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Sachsen - 04.03.2009 - AZ: 6 K 1196/08

Rechtsgrundlage:

§ 33 EStG

Fundstelle:

BFH/NV 2010, 852-853

BFH, 04.11.2009 - VI B 43/09

Gründe

1

Es kann dahinstehen, ob die Beschwerde den Begründungs- und Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügt. Denn die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und des Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) liegen nicht vor.

2

1.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss im konkreten Fall klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Oktober 2007 VI B 33/07, BFH/NV 2008, 44; vom 12. Oktober 2007 VI B 161/06, BFH/NV 2008, 45; vom 24. Juli 2008 VI B 7/08, BFH/NV 2008, 1838). Es fehlt an der Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage u.a. dann, wenn auf Grundlage der nach § 118 Abs. 2 FGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts (FG) dessen Entscheidung nicht von der Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage abhängig ist (z.B. BFH-Beschluss vom 8. April 2004 VII B 110/03, BFH/NV 2004, 1310; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 30).

3

Daran gemessen werfen die Kläger keine im Streitfall klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Wenn die Kläger die grundsätzliche Bedeutung darin sehen, dass bisher noch nicht geklärt sei, ob Mobilfunkanlagen steuerrechtlich als außergewöhnliche Belastungen i.S. des § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen seien, ist diese Frage im Streitfall nicht entscheidungserheblich. Denn eine Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen scheidet schon deshalb aus, weil die Kläger als außergewöhnliche Belastungen entgangene Mieteinnahmen geltend machten und den Klägern damit keine Aufwendungen als Grundvoraussetzung außergewöhnlicher Belastungen entstanden waren. Das FG entschied zutreffend, dass die Nichtrealisierung von Einnahmen keine Aufwendungen i.S. des § 33 EStG seien.

4

Soweit die Kläger die Frage, ob entgangene Einnahmen außergewöhnliche Belastungen sein könnten, als grundsätzlich bedeutsam ansehen, legen sie die grundsätzliche Bedeutung nicht hinreichend substantiiert i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dar. Denn danach muss in der Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen dargetan werden, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2008 VI B 96/07, BFH/NV 2009, 166, m.w.N.). Daran fehlt es hier, wenn zu dieser Frage in Rechtsprechung und Literatur seit jeher übereinstimmend die Auffassung vertreten wird, dass Aufwendungen jedenfalls nicht entgangene Einnahmen sind (vgl. nur BFH-Beschluss vom 18. August 1995 III B 26/95, BFH/NV 1996, 128, m.w.N.).

5

2.

Wenn die Kläger die Verletzung rechtlichen Gehörs und die Verletzung der Sachaufklärungspflicht rügen, weil das FG beantragte Beweiserhebungen nicht durchgeführt habe, kann auch darauf im Ergebnis die Revisionszulassung nicht gestützt werden.

6

Denn auf Grundlage der Rechtsauffassung des FG war sowohl die Frage, ob die Mobilfunkanlage eine beeindruckende oder bedrohliche Wirkung vermittle, als auch die Frage, ob das Gebäude der Kläger punktuell einer höheren Strahlenbelastung ausgesetzt sei, für die Entscheidung des Rechtsstreits offensichtlich unerheblich.

7

Soweit die Kläger rügen, das FG habe den Sachverhalt hinsichtlich der von ihnen behaupteten Bemühungen zur Vermietung des Grundstücks nicht hinreichend aufgeklärt, hätten die Kläger jedenfalls dartun müssen, welche weiteren Sachverhaltserforschungen und Beweiserhebungen sich dem FG hätten aufdrängen müssen (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 48, § 120 Rz 66 ff., m.w.N.). Wenn die Kläger einwenden, dass sich aus den einzelnen Zeitungsanzeigen und Aushängen ihre Vermietungsabsicht ergebe, machen sie damit keine Revisionszulassungsgründe geltend, sondern wenden sich im Ergebnis gegen die tatrichterliche Würdigung des FG. Die tatrichterliche Überzeugungsbildung, die Tatsachen- und Sachverhaltswürdigung sowie darauf bezogene Schlussfolgerungen sind indessen einer Nachprüfung durch die Revisionsinstanz weitgehend entzogen. Die tatrichterliche Überzeugungsbildung der Vorinstanz ist nur insoweit revisibel, als Verstöße gegen die Verfahrensordnung, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze vorliegen (vgl. BFH-Beschluss vom 22. April 2009 VI B 95/08, BFH/NV 2009, 1278, m.w.N.). Solche sind im Streitfall nicht gegeben, wenn das FG zu der Würdigung gelangte, dass die Kläger im Streitjahr 2005 keine Vermietungsabsicht gehabt hätten, weil die nachweisbaren Vermittlungsbemühungen der Kläger im Jahre 2004 geendet hätten.

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