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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 16.09.2009, Az.: I B 70/09
Ansatz des Wertes einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) bei einer Kapitalgesellschaft
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.09.2009
Referenz: JurionRS 2009, 26551
Aktenzeichen: I B 70/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Saarland - 22.04.2009 - AZ: 1 K 1405/03

Fundstellen:

BFH/NV 2010, 247

Jurion-Abstract 2009, 224580 (Zusammenfassung)

BFH, 16.09.2009 - I B 70/09

Gründe

1

I.

Streitig ist der Ansatz von verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA) i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG).

2

Das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) des Saarlandes (vom 22. April 2009 1 K 1405/03) ist im zweiten Rechtszug ergangen. Der erkennende Senat hatte im Urteil vom 17. Juli 2008 I R 83/07 (BFH/NV 2009, 417) abweichend von der ursprünglichen Einschätzung des FG die private PKW-Nutzung des Gesellschafter-Geschäftsführers der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), einer GmbH, als vGA qualifiziert und die Sache zur Bewertung der vGA an das FG zurückverwiesen. Das FG hat daraufhin den Wert der vGA auf der Grundlage des § 162 Abs. 1 der Abgabenordnung geschätzt: Da ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nicht vorgelegt worden sei, könne von einem privaten Nutzungsanteil von 30% ausgegangen werden. Dieser sei alsdann auf die in der Gewinnermittlung der Klägerin angesetzten Werte anzuwenden; von diesen Werten sei (z.B. mit Blick auf den Prozentsatz der Absetzung für Abnutzung --AfA--) nicht abzuweichen, da insoweit eine Einkommensauswirkung bei der Klägerin eingetreten sei. Zur Ermittlung des gemeinen Werts sei darüber hinaus ein Gewinnzuschlag von 10% anzusetzen; dieser Satz sei angemessen und ausreichend.

3

Die Klägerin beantragt,

die Revision zuzulassen. Die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung bzw. es sei eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts bzw. zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

4

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

5

II.

Die Beschwerde ist nicht begründet. Die von der Klägerin geltend gemachten Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

6

1.

Der Rechtsfrage, wie der Wert einer vGA bei der Kapitalgesellschaft anzusetzen ist, kommt keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zu. Sie ist durch das Senatsurteil vom 23. Februar 2005 I R 70/04 (BFHE 209, 252, BStBl II 2005, 882) bereits entschieden. Wenn es dort heißt, dass "der Nutzungsüberlassende und der Nutzungsempfänger ... gemeinhin auf Kostenbasis abrechnen und sich etwaige Gewinnaufschläge teilen (würden)" (II.3.b der Gründe), sind damit die Fixkosten des Firmen-PKW (z.B. Aufwendungen für Kfz-Steuer und Kfz-Versicherung) ohne weiteres miterfasst. Dass sich im Zuge der konkreten Privatfahrt, die als gesellschaftlich veranlasste Vorteilszuwendung zu qualifizieren ist, durch die Fixkosten keine (weitere) Minderung des Unterschiedsbetrags des § 4 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG) ergibt, berührt die Bewertung des Vorteils aus der PKW-Nutzung nach dem Fremdvergleichsmaßstab (angemessener Preis bei einer Nutzungsgewährung an einen fremden Dritten) nicht (so im Ergebnis auch FG München, Urteil vom 4. August 2008 7 K 3056/06, [...]).

7

Nach diesem Maßstab kommt aber auch der weiteren von der Klägerin formulierten Rechtsfrage, ob die einkommenswirksam berücksichtigte AfA auf die Anschaffungskosten des PKW der Höhe nach in einen betrieblich veranlassten und einen durch das Gesellschaftsverhältnis veranlassten Teil aufgeteilt werden kann, und nur letzterer bei der Bemessung der vGA zu berücksichtigen sei, keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Anschaffung des PKW vollzieht sich --unabhängig von der Frage der späteren Nutzung-- ausschließlich im betrieblichen Bereich der Kapitalgesellschaft, so dass die einkommenswirksame AfA --unabhängig davon, ob sie als solche zutreffend berechnet worden ist-- ebenfalls ausschließlich betrieblich veranlasst ist und als PKW-Kosten in die Bewertung des Vorteils aus einer privaten PKW-Nutzung einbezogen wird.

8

2.

Soweit die Klägerin geltend macht, im angefochtenen Urteil sei ein höherer Gewinnaufschlag berücksichtigt worden als im Urteil des FG München vom 4. August 2008 (7 K 3056/06, [...] - dort: 5%), macht dieser Umstand eine Entscheidung des BFH nicht i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO erforderlich. Einen allgemeinverbindlichen Maßstab für einen (im konkreten Einzelfall nach Fremdvergleichsmaßstäben) "angemessenen Gewinnaufschlag" gibt es nicht. Der Gewinnaufschlag ist Gegenstand einer grundsätzlich nicht revisiblen Tatsachenwürdigung des FG (§ 118 Abs. 2 FGO).

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