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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 16.06.2008, Az.: IV R 76/06

Vergleichbarkeit einer Vereinbarung einer Verlustübernahme mit einer im Wege der analogen Anwendung des § 302 Abs. 3 Aktiengesetz (AktG) gewonnenen gesetzlichen Verpflichtung einer GmbH

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
16.06.2008
Aktenzeichen
IV R 76/06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 20420
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
FG Hessen - 19.01.2006 - AZ: 11 K 791/05

Gründe

1

Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

2

Auch unter Berücksichtigung der im Schrifttum und im Urteil des Finanzgerichts Köln vom 22. Juni 2005 13 K 244/04 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2005, 1556) geäußerten Gegenargumente hält der Senat an der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu § 17 Satz 2 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) fest. Diese Rechtsprechung ist zuletzt in den Urteilen des I. Senats vom 22. Februar 2006 I R 73/05 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2006, 1009) und I R 74/05 (BFH/NV 2006, 1513) bestätigt worden.

3

Nach Auffassung des beschließenden Senats ist der Wortlaut des § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG eindeutig. Daher stellt sich lediglich die Frage, ob der Gesetzgeber mit seiner Regelung das ihm eingeräumte Ermessen in verfassungswidriger Weise überschritten hat. Diese Frage ist zu verneinen. Die in § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG geforderte "Vereinbarung ... der Verlustübernahme" ist im Hinblick auf ihren Erklärungswert, ihre leichte Überprüfbarkeit sowie ihre Warnfunktion mit einer im Wege der analogen Anwendung des § 302 Abs. 3 des Aktiengesetzes auf die GmbH gewonnenen gesetzlichen Verpflichtung nicht vergleichbar. Der Senat verweist insoweit auf die Begründung in den BFH-Urteilen in BFH/NV 2006, 1513 und vom 29. März 2000 I R 43/99 (BFH/NV 2000, 1250).