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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 29.09.2006, Az.: IV R 2/05

Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines negativen Gewinnfeststellungsbescheids; Bestehen einer Mitunternehmerschaft im Rahmen einer atypisch stillen Gesellschaft ; Anforderungen an die Beiladung einer Genossenschaft

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
29.09.2006
Aktenzeichen
IV R 2/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 25233
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
FG Sachsen - 02.12.2004 - AZ: 5 K 76/99
nachfolgend
BFH - 10.05.2007 - AZ: IV R 2/05

Fundstellen

  • BFH/NV 2007, 91 (Volltext mit amtl. LS)
  • Jurion-Abstract 2006, 220105 (Zusammenfassung)

Gründe

1

I. Verfahrensstand

2

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wendet sich mit der Revision gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts (FG) vom 2. Dezember 2004 5 K 76/99, mit dem seine Klage gegen den negativen Gewinnfeststellungsbescheid für das Wirtschaftsjahr 1992/1993 abgewiesen wurde. Als Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs hatte der Kläger mit der X-Agrargenossenschaft e.G. --stille Gesellschafterin-- einen Vertrag über die Errichtung einer stillen Gesellschaft geschlossen, die am 1. November 1992 beginnen sollte. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erkannte diese Gesellschaft nicht an und erließ den angefochtenen Negativbescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf das beigefügte Urteil des FG verwiesen.

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II. Grund der Beiladung

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Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist im Streit darum, ob mehrere den Tatbestand der Einkunftserzielung gemeinsam verwirklichen, entsprechend ihrer Klagebefugnis nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 und 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Beiladung aller angeblich Beteiligten erforderlich (s. nur Beschluss des BFH vom 30. Juni 1967 VI B 49/66, BFHE 89, 328, BStBl III 1967, 612). Das gilt auch bei einem Streit über das Bestehen einer Mitunternehmerschaft im Rahmen einer atypisch stillen Gesellschaft (BFH-Urteil vom 12. November 1985 VIII R 364/83, BFHE 145, 408, BStBl II 1986, 311 zu I., m.w.N.).

5

Das FG hat die Notwendigkeit der Beiladung übersehen. Der Senat holt sie gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 FGO nach.

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III. Hinweise

7

Durch den vorliegenden Beiladungsbeschluss erhält die Genossenschaft als Beigeladene die Stellung einer Beteiligten (vgl. § 57 Nr. 3 FGO; zur Stellung des Beigeladenen vgl. Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 60 Rz. 140 ff.). Die Rechtskraft einer in dieser Sache ergehenden Entscheidung wirkt in jedem Fall für und gegen die Beigeladene (vgl. § 110 Abs. 1 FGO).

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Der Senat weist weiter darauf hin, dass die Beigeladene Verfahrensmängel nur innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses rügen kann (§ 123 Abs. 2 Satz 1 FGO). Die Frist kann nach Maßgabe des § 123 Abs. 2 Satz 2 FGO verlängert werden. Jeder Beteiligte, also auch die Beigeladene, muss sich --sofern eine Stellungnahme beabsichtigt ist-- vor dem BFH durch eine Person i.S. des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes vertreten lassen (§ 62a Abs. 1 FGO; vgl. auch Gräber/ Stapperfend, a.a.O., § 62a Rz. 18 f.). Zur Vertretung der Beteiligten vor dem BFH berechtigt sind Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer; ferner Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Halbsatz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden.