Bundesfinanzhof
Beschl. v. 27.09.2006, Az.: VI B 59/06
Anforderung an die Darlegung einer Beschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 27.09.2006
- Aktenzeichen
- VI B 59/06
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 25100
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- FG Sachsen - 08.03.2006 - AZ: 1 K 1541/03
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BFH/NV 2007, 88 (Volltext mit amtl. LS)
- Jurion-Abstract 2006, 220085 (Zusammenfassung)
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargelegt.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährt keinen Schutz gegen gerichtliche Entscheidungen, die den Vortrag eines Beteiligten aus materiell-rechtlichen oder formellen Gründen ganz oder teilweise außer Betracht lassen (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. Juni 2004 VII B 295/03, BFH/NV 2004, 1415). Im Streitfall hat das Finanzgericht (FG) den erst in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag, Zeugen zu vernehmen, nach § 79b Abs. 3 FGO zurückgewiesen, weil der Kläger die ihm mit Verfügung vom 8. November 2005 gesetzte Ausschlussfrist, bis zum 10. Januar 2006 u.a. Beweismittel zu bezeichnen, ungenutzt hatte verstreichen lassen.