Bundesfinanzhof
Beschl. v. 31.07.2006, Az.: VII B 279/05
Differenzierung zwischen einem Antrag auf Protokollberichtigung und Protokollergänzung
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 31.07.2006
- Aktenzeichen
- VII B 279/05
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 22593
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- FG Köln - 06.10.2005 - AZ: 15 K 4139/04
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BFH/NV 2006, 2114 (Volltext mit amtl. LS)
- Jurion-Abstract 2006, 219785 (Zusammenfassung)
Gründe
Es handelt sich bei dem Antrag des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) vom 4. Oktober 2005 nicht um einen Antrag auf Protokollberichtigung gemäß § 94 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 164 der Zivilprozessordnung (ZPO), sondern um einen Antrag auf Protokollergänzung gemäß § 94 FGO i.V.m. § 160 Abs. 4 Satz 1 ZPO, da der Kläger die Aufnahme bestimmter Äußerungen aus der mündlichen Verhandlung in das Protokoll begehrt. Über einen solchen Antrag entscheidet das Gericht durch unanfechtbaren Beschluss (§ 94 FGO i.V.m. § 160 Abs. 4 Satz 2 und 3 ZPO). Daher ist eine gegen den Beschluss des Gerichts, mit dem dieses es abgelehnt hat, bestimmte Äußerungen in das Protokoll aufzunehmen, eingelegte Beschwerde unzulässig (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. Juni 2005 V B 216/03, nicht veröffentlicht --n.v.--).
Eine in der Vergangenheit im Wege richterlicher Rechtsfortbildung in Fällen sog. greifbarer Gesetzwidrigkeit für denkbar gehaltene außerordentliche Beschwerde ist jedenfalls seit dem In-Kraft-Treten des § 133a FGO zum 1. Januar 2005 nicht mehr statthaft (BFH-Beschluss vom 30. November 2005 VIII B 181/05, BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188 [BFH 30.11.2005 - VIII B 181/05]).
Der Rechtsbehelf ist daher --wie es dem hilfsweisen Begehren des Klägers entspricht-- als Gegenvorstellung zu behandeln und an das Finanzgericht zurückzugeben (vgl. BFH-Beschluss vom 13. April 2004 XI B 38/04, n.v.).