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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 10.05.2006, Az.: III B 89/05

Besteuerung privater Wertpapiergeschäfte

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
10.05.2006
Aktenzeichen
III B 89/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 16698
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BFH/NV 2006, 1505 (Volltext mit amtl. LS)
  • Jurion-Abstract 2006, 219378 (Zusammenfassung)

Gründe

2

1.

Hiernach hat das Gericht das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Dabei genügt es, wenn die eine Partei einem entsprechenden Antrag der anderen Partei zustimmt (vgl. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 74 Rz. 23). Das Ruhen des Verfahrens kann auch hinsichtlich einer Nichtzulassungsbeschwerde angeordnet werden (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Januar 2001 VI B 273/00, BFH/NV 2001, 893).

3

2.

Im Streitfall hat die Klägerin und Beschwerdeführerin die Verfahrensruhe im Hinblick auf das beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) unter dem Aktenzeichen 2 BvR 294/06 anhängige Verfahren zur Rechtmäßigkeit der Besteuerung privater Wertpapiergeschäfte im Veranlagungszeitraum 1999 beantragt (Verfassungsbeschwerde zum BFH-Urteil vom 29. November 2005 IX R 49/04, BFHE 211, 330, BStBl II 2006, 178). Der Beklagte und Beschwerdegegner (die Familienkasse) hat diesem Antrag zugestimmt.

4

Die Verfahrensruhe ist zweckmäßig, weil die dem Verfahren beim BVerfG zu Grunde liegende Rechtsfrage im Streitfall entscheidungserheblich ist.

5

3.

Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen, weil es sich um ein unselbständiges Nebenverfahren handelt (vgl. BFH-Beschluss vom 4. August 1988 VIII B 83/87, BFHE 154, 15, BStBl II 1988, 947).