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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 27.04.2006, Az.: V R 1/05

Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Zuziehung des klägerischen Prozessvertreters im Vorverfahren

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
27.04.2006
Aktenzeichen
V R 1/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 16103
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
FG Niedersachsen - 11.11.2004 - AZ: 5 K 445/00

Fundstellen

  • BFH/NV 2006, 1503 (Volltext mit amtl. LS)
  • Jurion-Abstract 2006, 219338 (Zusammenfassung)

Gründe

1

Die Beteiligten haben den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt) dem Antrag des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) durch Änderung des angefochtenen Umsatzsteuerbescheides 2000 stattgegeben hat.

2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 143 Abs. 1 i.V.m. § 138 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

3

Darüber, ob auch, wie vom Kläger beantragt, die Kosten für die Zuziehung des klägerischen Prozessvertreters im Vorverfahren erstattungsfähig sind (vgl. § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO), hat nicht der Senat, sondern das Finanzgericht zu befinden (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 28. März 2000 VIII R 68/96, BFHE 191, 505; Beschluss vom 16. November 2005 VII R 2/05, BFH/NV 2006, 353).