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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 27.03.2006, Az.: II B 161/05

Klärungsbedürftigkeit der Frage nach einer Verletzung des Grundrechts auf Eigentum durch das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz wegen einer Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
27.03.2006
Aktenzeichen
II B 161/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 15353
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
FG München - 12.10.2005 - AZ: 4 K 3172/05

Fundstellen

  • BFH/NV 2006, 1301 (Volltext mit red. LS)
  • DStR 2006, XII Heft 25 (amtl. Leitsatz)
  • DStRE 2006, 929-930 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZEV 2006, 323 (Volltext mit red. LS)
  • Jurion-Abstract 2006, 219158 (Zusammenfassung)

Redaktioneller Leitsatz

Art. 14 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 2 GG schreiben keinen Halbteilungsgrundsatz vor. Der Halbteilungsgrundsatz wurde aus der vermögensteuerspezifischen Belastungssituation entwickelt. Er bezieht sich daher nur auf Belastungen, die mitursächlich auf eine Vermögensteuerbelastung zurückzuführen sind, mithin bei denen die Vermögensteuer zu den übrigen Steuern hinzukommt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgeworfenen Rechtsfrage, ob das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz wegen Verletzung des sog. Halbteilungsgrundsatzes gegen das Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes --GG--) verstoße, kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) noch erfordert sie eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO).

2

Die Rechtsfrage ist geklärt. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 GG schreibt keine allgemein verbindliche, absolute Belastungsobergrenze in der Nähe einer hälftigen Teilung ("Halbteilungsgrundsatz") vor. Auch lässt sich den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) im Beschluss vom 22. Juni 1995 2 BvL 37/91 (BVerfGE 93, 121 [BVerfG 22.06.1995 - 2 BvL 37/91], BStBl II 1995, 655 --Vermögensteuerbeschluss--) eine solche Belastungsobergrenze nicht entnehmen, die unabhängig von der dort allein streitgegenständlichen Steuerart --der Vermögensteuer-- Geltung beanspruchen könnte und auf andere Steuerarten übertragbar wäre. In der Entscheidung wird der "Halbteilungsgrundsatz" aus der vermögensteuerspezifischen Belastungssituation entwickelt. Er bezieht sich daher nur auf solche Belastungen, die mitursächlich auf eine Vermögensteuerbelastung zurückzuführen sind, bei denen also die Vermögensteuer zu den übrigen Steuern "hinzutritt" (vgl. BVerfG-Beschluss vom 19. März 2006 2 BvR 2194/99, juris KVRE361840601; Deutsches Steuerrecht 2006, 555).

3

Ein solcher Fall liegt bei der vom Kläger dargelegten Belastung seines ererbten Vermögens durch Einkommensteuer und Erbschaftsteuer nicht vor. Es kommt daher nicht mehr darauf an, dass im Übrigen die Erbschaft- und Schenkungsteuer als Substanzsteuer --die Erbrechtsgarantie umfasst nicht das (unbedingte) Recht, den gegebenen Eigentumsbestand von Todes wegen ungemindert auf Dritte zu übertragen (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 22. Juni 1995 2 BvR 552/91, BVerfGE 93, 165, BStBl II 1995, 671, und vom 28. Oktober 1997 1 BvR 1644/94, BVerfGE 97, 1 [BVerfG 28.10.1997 - 1 BvR 1644/94])-- sich der Anwendung eines Halbteilungsgrundsatzes schon wesensgemäß verschließt.