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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 22.02.2006, Az.: VII B 244/05

Gerichtliche Kontrolle einer unanfechtbaren gerichtlichen Entscheidung; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
22.02.2006
Aktenzeichen
VII B 244/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 13650
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
FG Hessen - 07.09.2005 - AZ: 13 K 820/05
FG Hessen - 07.09.2005 - AZ: 13 V 1012/05

Fundstellen

  • BFH/NV 2006, 1311 (Volltext mit red. LS)
  • Jurion-Abstract 2006, 218981 (Zusammenfassung)

Gründe

1

Das Rechtsmittel ist nicht statthaft. Nach § 133a Abs. 4 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist der Beschluss, mit dem eine gemäß § 133a Abs. 1 und 2 FGO erhobene Anhörungsrüge zurückgewiesen worden ist, unanfechtbar. Hierauf ist im Streitfall in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses des Finanzgerichts zutreffend hingewiesen worden.

2

Die Eröffnung einer außerordentlichen Beschwerde, wie sie in der Vergangenheit im Wege richterlicher Rechtsfortbildung in Fällen so genannter greifbarer Gesetzwidrigkeit unanfechtbarer Entscheidungen für denkbar gehalten worden ist, widerspräche dem in § 133a FGO zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers, die Frage, ob eine unanfechtbare gerichtliche Entscheidung unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergangen ist, allein der Selbstkontrolle des Ausgangsgerichts zu unterwerfen (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 5. November 2003 I B 105, 106/03, BFH/NV 2004, 359; vom 1. April 2004 IX B 133/03, BFH/NV 2004, 1118; vom 30. November 2005 VIII B 181/05, BFH/NV 2006, 445 [BFH 30.11.2005 - VIII B 181/05].