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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 30.11.2005, Az.: VI B 156/04

Voraussetzungen einer Divergenzrüge; Grundsätze bei Verlusten aus Kapitalvermögen oder aus Vermietung und Verpachtung; Verlust einer wesentlichen Beteiligung i.S. von § 17 Abs. 1 Satz 4 Einkommensteuergesetz (EStG)

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
30.11.2005
Aktenzeichen
VI B 156/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 27307
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
FG Düsseldorf - 16.06.2004 - AZ: 12 K 1643/01 E

Fundstelle

  • BFH/NV 2006, 542 (Volltext mit red. LS)

Gründe

1

Es ist zweifelhaft, ob die Beschwerde zulässig ist; sie ist jedenfalls unbegründet.

2

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger)hat die Voraussetzungen einer Divergenz nicht dargelegt. Hierzu wäre erforderlich gewesen, darzutun, welchen konkreten, im angefochtenen Urteil aufgestellten entscheidungserheblichen Rechtssätzen hiervon abweichende Rechtssätze in den benannten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) gegenüberstehen. Dies ist nicht geschehen. Im Übrigen sind die angeführten BFH-Entscheidungen auch nicht einschlägig, da sie nicht --wie im Streitfall-- die berufliche Veranlassung eines Beteiligungsverlustes zum Gegenstand haben, sondern die Frage, inwieweit der Verlust eines Darlehens zu Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen bzw. der Verlust von Vorauszahlungen auf ein nicht fertig gestelltes Bauwerk zu Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führen kann.

3

Der Kläger hat auch keine konkrete entscheidungserhebliche Frage aufgeworfen, die wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung geklärt werden müsste. Insbesondere könnte in einem künftigen Revisionsverfahren nicht entschieden werden, welche Grundsätze bei Verlusten aus Kapitalvermögen oder aus Vermietung und Verpachtung zu beachten sind. Ebenfalls nicht erheblich sind die Rechtsfolgen bei Verlust einer wesentlichen Beteiligung i.S. von § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG, da eine solche im Streitfall nicht zu beurteilen war.