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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 24.11.2005, Az.: II B 27/05

Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache; Gleichstellung von Pflegekindern mit den in § 15 Abs. 1 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) genannten Kindern und Stiefkindern

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
24.11.2005
Aktenzeichen
II B 27/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 29615
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
FG Niedersachsen - 22.12.2004 - AZ: 3 K 582/03

Fundstellen

  • BFH/NV 2006, 743-744 (Volltext mit amtl. LS)
  • NWB 2006, 1189 (Kurzinformation)
  • NWB 2006, 13
  • NWB (Beilage) 2006, 13 (Kurzinformation)
  • NWB direkt 2006, 10
  • ZEV 2006, 178 (Volltext mit red. LS)

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig.

2

Der Klägerin und Beschwerdeführerin hat die grundsätzliche Bedeutung der Frage, ob Pflegekinder den in § 15 Abs. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) genannten Kindern und Stiefkindern gleichzustellen und der Steuerklasse I zuzuordnen sind, nicht in der gesetzlich erforderlichen Weise dargelegt (§ 115 Abs. 2 Nr. 1, § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die schlüssige Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erfordert, eine abstrakte Rechtsfrage herauszustellen und substantiiert darzulegen, weshalb ihre Klärung aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/ oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. November 1994 II B 111/93, BFH/NV 1995, 624). Wird --wie im Streitfall-- geltend gemacht, eine Vorschrift verstoße in verfassungswidriger Weise gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 des Grundgesetzes --GG--), ist auch dies substantiiert darzulegen und näher zu begründen (vgl. BFH-Beschluss vom 29. Juni 1999 IX B 70/99, BFH/NV 1999, 1618; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 116 Anm. 34).

3

Dem entspricht die Beschwerdeschrift nicht. Insbesondere wird nicht dargelegt und begründet, ob und inwieweit es Art. 6 Abs. 1 GG oder gemäß Art. 3 GG eine Sachgesetzlichkeit des Erbschaftsteuerrechts gebieten, Pflegekinder den in § 15 Abs. 1 ErbStG genannten Kindern und Stiefkindern gleichzustellen. Hierzu hätte zum einen insbesondere deswegen Anlass bestanden, weil § 15 ErbStG als Sachgesetzlichkeit das nach bürgerlichem Recht bestehende Abstammungs- und Verwandtschafts- und Schwägerschaftsverhältnis zum Erblasser oder Schenker zu Grunde liegt (vgl. BFH-Urteil vom 23. März 1998 II R 41/96, BFHE 185, 270, BStBl II 1998, 396). In einem solchen Verhältnis steht das Pflegekind aber nicht; es fehlt damit grundsätzlich an der Vergleichbarkeit. Zum anderen wäre darzulegen gewesen, warum entgegen der Rechtsprechung des BFH, wonach § 15 ErbStG eine rein formale Anknüpfung beinhaltet, bei der persönliche Vertrautheit, gemeinsames Zusammenleben oder langjährige Fürsorge keine Rolle spielen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 185, 270, BStBl II 1998, 396), dies bei Pflegekindern anders sein soll.