Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesfinanzhof
Beschl. v. 25.10.2005, Az.: IX E 4/05

Anhörung von Anträgen wegen Fehlerhaftigkeit eines einer Kostenrechnung zugrunde liegenden Beschlusses in einem Erinnerungsverfahren

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
25.10.2005
Aktenzeichen
IX E 4/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 26866
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 2006, 342 (Volltext mit red. LS)

Gründe

1

Die Erinnerung ist unbegründet.

2

1.

Mit der Erinnerung gemäß § 66 des Gerichtskostengesetzes (GKG) können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, d.h. gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert.

3

Solche Einwendungen enthalten auch die als Begründung beigefügten "Anträge" an oberste Organe des Bundes nicht. Soweit die Erinnerungsführer die angebliche Fehlerhaftigkeit des der Kostenrechnung zugrunde liegenden Beschlusses des Bundesfinanzhofs --BFH-- rügen, können sie damit im Erinnerungsverfahren nicht gehört werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 14. April 2003 IX E 4/03, BFH/NV 2003, 1084; vom 24. Juni 2004 VII E 4/04, BFH/NV 2004, 1539).

4

2.

Eine eindeutige und offenkundig unrichtige Sachbehandlung i.S. des § 21 Abs. 1 GKG (vgl. BFH-Beschluss vom 13. November 2002 I E 1/02, BFH/NV 2003, 333, m.w.N.) ist nicht ersichtlich.

5

3.

Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).