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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 21.07.2005, Az.: X B 66/05

Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde bei fehlender fristgemäßer Begründung

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
21.07.2005
Aktenzeichen
X B 66/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 19357
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
FG Niedersachsen - 17.02.2005 - AZ: 14 K 464/01

Fundstelle

  • BFH/NV 2005, 1862 (Volltext mit amtl. LS)

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der dafür bestimmten Frist begründet wurde und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden kann.

2

1.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben zwar innerhalb der Ein-Monats-Frist des § 116 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Sie haben es jedoch unterlassen, die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb der in § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO geregelten Frist zu begründen.

3

Mit Schreiben des Vorsitzenden des angerufenen Senats vom 20. Mai 2005 wurden die Prozessbevollmächtigten der Kläger auf den Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist sowie auf die Möglichkeit hingewiesen, gemäß § 56 FGO die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen. Hierauf haben die Prozessbevollmächtigten der Kläger nicht geantwortet.

4

2.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann den Klägern schon deshalb nicht gewährt werden, weil sie es unterlassen haben, ihre Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb der sich aus § 56 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Satz 1 Halbsatz 2 FGO (in der ab 1. September 2004 geltenden Fassung) ergebenden Monatsfrist zu begründen. Diese Frist begann spätestens mit der Zustellung des genannten Hinweisschreibens, d.h. am 24. Mai 2005.

5

Eines zusätzlichen Hinweises des Senatsvorsitzenden auf die Notwendigkeit, innerhalb der Antragsfrist nach § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO auch die versäumte Rechtshandlung nachzuholen, bedurfte es nicht (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 23. November 2004 X B 94/04, juris Nr: STRE200550016).