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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 13.06.2005, Az.: IX E 1/05

Erhebung einer Erinnerung gegen die Kostenrechnung

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
13.06.2005
Aktenzeichen
IX E 1/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 17714
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 2005, 1622 (Volltext mit amtl. LS)

Gründe

1

Die Erinnerung ist unbegründet.

2

1.

Mit der Erinnerung gemäß § 66 des Gerichtskostengesetzes (GKG) können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, d.h. gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert. Soweit die Erinnerungsführer --wie hier-- die angebliche Fehlerhaftigkeit des der Kostenrechnung zugrunde liegenden Beschlusses des Bundesfinanzhofs (BFH) rügen, können sie damit im Erinnerungsverfahren nicht gehört werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 14. April 2003 IX E 4/03, BFH/NV 2003, 1084; vom 24. Juni 2004 VII E 4/04, BFH/NV 2004, 1539; vom 22. Dezember 2004 V E 1/04, BFH/NV 2005, 717).

3

2.

Eine eindeutige und offenkundig unrichtige Sachbehandlung i.S. des § 21 Abs. 1 GKG (vgl. BFH-Beschluss vom 13. November 2002 I E 1/02, BFH/NV 2003, 333, m.w.N.) ist nicht ersichtlich.

4

3.

Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).