Bundesfinanzhof
Beschl. v. 13.06.2005, Az.: IX E 1/05
Erhebung einer Erinnerung gegen die Kostenrechnung
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 13.06.2005
- Aktenzeichen
- IX E 1/05
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2005, 17714
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- BFH/NV 2005, 1622 (Volltext mit amtl. LS)
Gründe
Die Erinnerung ist unbegründet.
1.
Mit der Erinnerung gemäß § 66 des Gerichtskostengesetzes (GKG) können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, d.h. gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert. Soweit die Erinnerungsführer --wie hier-- die angebliche Fehlerhaftigkeit des der Kostenrechnung zugrunde liegenden Beschlusses des Bundesfinanzhofs (BFH) rügen, können sie damit im Erinnerungsverfahren nicht gehört werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 14. April 2003 IX E 4/03, BFH/NV 2003, 1084; vom 24. Juni 2004 VII E 4/04, BFH/NV 2004, 1539; vom 22. Dezember 2004 V E 1/04, BFH/NV 2005, 717).
2.
Eine eindeutige und offenkundig unrichtige Sachbehandlung i.S. des § 21 Abs. 1 GKG (vgl. BFH-Beschluss vom 13. November 2002 I E 1/02, BFH/NV 2003, 333, m.w.N.) ist nicht ersichtlich.
3.
Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).