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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 23.02.2005, Az.: IX B 177/04

Außerordentliche Beschwerde gegen die Zurückweisung der Gegenvorstellung durch das Finanzgericht in der nächsthöheren Instanz; Zuständiges Gericht für die Erhebung der Gegenvorstellung

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
23.02.2005
Aktenzeichen
IX B 177/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 12458
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
FG Münster - 20.12.2004 - AZ: 8 V 6333/04

Fundstelle

  • BFH/NV 2005, 1128 (Volltext mit amtl. LS)

Gründe

1

I.

Das Finanzgericht (FG) hat mit Beschluss vom 20. Dezember 2004 (Az. 8 V 6333/04) die Gegenvorstellung gegen den ablehnenden FG-Beschluss vom 23. November 2004 (Az. 8 S 1864/04) wegen Antrags nach § 154 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) betreffend Zwangsgeldandrohung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Beschwerde.

2

II.

Die außerordentliche Beschwerde gegen die Zurückweisung der Gegenvorstellung durch das FG ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.

3

Gegen eine mit förmlichen Rechtsmitteln nicht angreifbare Entscheidung kann lediglich beim Ausgangsgericht (hier: das FG) gemäß § 133a FGO i.d.F. des Anhörungsrügengesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl I 2004, 3220, 3225; bisher: § 321a der Zivilprozessordnung --ZPO-- i.V.m. § 155 FGO) zur Beseitigung schweren Verfahrensunrechts eine (fristgebundene) Gegenvorstellung erhoben werden (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. Dezember 2002 IV B 190/02, BFHE 200, 42, BStBl II 2003, 269 [BFH 05.12.2002 - IV B 190/02]; vom 5. November 2003 I B 105, 106/03, BFH/NV 2004, 359). Sie hat das Ziel, das erkennende Gericht zu einer Selbstüberprüfung seiner Entscheidung zu veranlassen; weist dieses die Gegenvorstellung zurück, ist der Beschluss unanfechtbar (vgl. § 133a Abs. 4 Satz 3 FGO; bisher: § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO). Gegen das Ergebnis dieser Selbstüberprüfung ist keine (in der Prozessordnung auch nicht vorgesehene) außerordentliche Beschwerde an das im Instanzenzug nächsthöhere Gericht (hier: der BFH) gegeben (vgl. BFH-Beschlüsse vom 9. Oktober 2003 V B 179/03, BFH/NV 2004, 219, unter II. 3.; vom 1. April 2004 IX B 133/03, BFH/NV 2004, 1118).