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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 23.11.2004, Az.: X B 94/04

Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde; Erforderlichkeit eines richterlichen Hinweises auf die Notwendigkeit der Nachholung einer versäumten Handlung

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
23.11.2004
Aktenzeichen
X B 94/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 27741
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
FG Münster - 21.06.2004 - AZ: 10 K 5977/03

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der dafür bestimmten Frist begründet wurde und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden kann.

2

1.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat zwar innerhalb der Ein-Monats-Frist des § 116 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Er hat es jedoch unterlassen, sie innerhalb der in § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO geregelten Frist zu begründen.

3

Der seinem Prozessbevollmächtigten am 16. September 2004 mit Postzustellungsurkunde zugestellte Hinweis auf den fruchtlosen Ablauf der Begründungsfrist und auf die Möglichkeit, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 FGO zu beantragen, ist ohne Reaktion geblieben.

4

Eine Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Kläger bisher nicht vorgelegt.

5

2.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann schon deshalb nicht gewährt werden, weil der Kläger es unterlassen hat, seine Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb der sich aus § 56 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Satz 1 Halbsatz 2 FGO (in der ab 1. September 2004 geltenden Fassung) ergebenden Monatsfrist zu begründen. Diese Frist hat spätestens mit der Zustellung des genannten Hinweisschreibens begonnen.

6

Eines zusätzlichen Hinweises des Senatsvorsitzenden auf die Notwendigkeit, innerhalb der Antragsfrist nach § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO auch die versäumte Rechtshandlung nachzuholen, bedurfte es nicht.