Bundesfinanzhof
Beschl. v. 30.07.2004, Az.: IV B 144/02
Verfahrensfehlerhafte Überraschungsentscheidung; Recht auf Stellungnahme zur Auslegung des Prozessrechts; Hinweispflicht zur Entscheidung nach § 100 Abs. 3 S. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO); Sachdienlichkeit der Aufhebung eines Verwaltungsaktes nach § 100 Abs. 3 FGO
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 30.07.2004
- Aktenzeichen
- IV B 144/02
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2004, 19622
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- FG Bremen - 27.06.2002 - AZ: 3 K 16/02
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Eine verfahrensrechtliche Überraschungsentscheidung ist gegeben, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen musste.
- 2.
Das Recht auf Stellungnahme zu Rechtsfragen schließt auch den Anspruch ein, zur Auslegung des Prozessrechts Stellung zu nehmen, soweit es nach Auffassung des Gericht für die Entscheidung des Rechtsstreits Bedeutung hat und die prozessuale Stellung eines Beteiligten treffen kann.
- 3.
Will das Gericht nach § 100 Abs. 3 S. 1 FGO entscheiden, muss es deshalb die Beteiligten darauf hinweisen, um ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme dazu zu geben. Davon kann nur abgesehen werden, wenn einer der Beteiligten zuvor eine derartige Entscheidung beantragt hat.
- 4.
Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes nach § 110 Abs. 3 FGO ist dann nicht sachdienlich, wenn die Behörde gegenüber dem Gericht nur eingeschränkte Möglichkeiten zur abschließenden Ermittlung des Sachverhalts hat oder zu erwarten ist, dass die Ermittlungen nicht zu einer Beilegung des Streits zwischen den Beteiligten führen, so dass eine erneute Anrufung des Gerichts befürchtet werden muss.
Tenor:
Hinweis: Verbundenes Verfahren
Volltext siehe unter:
BFH - 30.07.2004 - AZ: IV B 143/02