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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 07.04.2004, Az.: I B 196/03

Nichtzulassungsbeschwerde zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage; Beurteilung der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, inwieweit ein öffentlich-rechtlicher Rundfunksender von Art. 14 Abs. 1 Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich (DBA-Frankreich) erfasst wird und ob dann gegebenenfalls die Ausnahmeregelung des Art. 14 Abs. 3 DBA-Frankreich zutreffe; Geltung des Besteuerungsrechts für Löhne und Gehälter einer juristischen Person des öffentlichen Rechts in Deutschland an eine in Frankreich ansässige Person mit deutscher Staatsangehörigkeit

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
07.04.2004
Aktenzeichen
I B 196/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 15592
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
FG Baden-Württemberg - 02.10.2003 - AZ: 10 K 309/98

Fundstellen

  • BFH/NV 2004, 1377 (Volltext mit amtl. LS)
  • IStR 2004, 693 (Kurzinformation)
  • NWB 2005, 2472-2473 (Kurzinformation)
  • PIStB 2005, 26

Gründe

1

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine deutsche Staatsangehörige, wohnte im Streitjahr 1996 in Frankreich. Sie war in Deutschland als Redaktionsassistentin nichtselbstständig bei einem Rundfunksender, dem Südwestfunk, einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts, beschäftigt. Arbeitsort war X in Frankreich. Nachdem sie zunächst --im Rahmen ihrer Erklärung der Einkommensteuer 1996 und des anschließenden Einspruchsverfahrens-- vergeblich den Abzug des besonderen Pauschbetrages gemäß Abschn. 47 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Lohnsteuer-Richtlinien 1995 für journalistische Tätigkeit beansprucht hatte, begehrte sie im Klageverfahren die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides. Sie sei von der inländischen Besteuerung freizustellen; das Kassenstaatsprinzip des Art. 14 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern (DBA-Frankreich) finde auf die von ihr ausgeübte Tätigkeit keine Anwendung.

2

Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg wies die Klage als unbegründet ab. Sein Urteil vom 2. Oktober 2003 10 K 309/98 ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2004, 122 veröffentlicht.

3

Die Revision wurde nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde.

4

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) ist dem entgegengetreten.

5

II.

Die Beschwerde ist unbegründet. Die von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen danach, ob ein öffentlich-rechtlicher Rundfunksender von Art. 14 Abs. 1 DBA-Frankreich erfasst werde und ob bejahendenfalls auf diese die Ausnahmeregelung des Art. 14 Abs. 3 DBA-Frankreich zutreffe, sind nicht i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) von grundsätzlicher Bedeutung. Sie sind eindeutig im Sinne der von dem FG vertretenen Auffassung zu beantworten.

6

Das Besteuerungsrecht für Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die u.a. eine juristische Person des öffentlichen Rechts in Deutschland an eine in Frankreich ansässige Person mit deutscher Staatsangehörigkeit zahlt, gebührt Deutschland, wenn die Vergütungen für gegenwärtige oder frühere Dienstleistungen in der Verwaltung geleistet werden. Davon ist im Streitfall nach den tatrichterlichen Feststellungen, die den Senat in einem nachfolgenden Revisionsverfahren binden (vgl. § 118 Abs. 2 FGO), auszugehen:

7

Der Südwestfunk Baden-Baden ist nach seiner Rechtsform eine rechtsfähige Anstalt und damit eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Die Klägerin erbringt ihre Dienstleistungen, für die sie bezahlt wird, auch "in der Verwaltung" des Rundfunksenders i.S. von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 DBA-Frankreich und ist in diese Verwaltung eingegliedert (vgl. Kramer in Debatin/Wassermeyer, Doppelbesteuerungsabkommen, Art. 14 DBA-Frankreich Rz. 11; Rodi in Vogel/Lehner, Doppelbesteuerungsabkommen, 4. Aufl., Art. 19 Rz. 38). Denn sie verrichtet ihre Dienste nach den vom FG getroffenen Feststellungen in der Funktion einer Redaktionsassistentin im Rahmen des dem Sender obliegenden Aufgabenbereichs der Gestaltung und Erbringung von Programmbeiträgen innerhalb des gebührenfinanzierten öffentlich-rechtlich strukturierten Rundfunks und damit eines der öffentlichen Hand zuordenbaren Verwaltungsbereichs (vgl. allgemein zum hoheitlichen Charakter des öffentlich-rechtlichen Rundfunks Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 27. Juli 1971 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68, BVerfGE 31, 314, BStBl II 1971, 567, und speziell zur Zugehörigkeit der Tätigkeit der Rundfunkbediensteten als eine solche in der öffentlichen Verwaltung z.B. Bundesgerichtshof, Urteile vom 8. Oktober 1986 IVb ZB 120/83, BGHZ 99, 10 [BGH 08.10.1986 - IVb ZB 120/83], und vom 19. September 1984 IVb ZB 921/80, BGHZ 92, 152; Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. Februar 2001 3 AZR 252/00, Entscheidungssammlung zum Arbeitsrecht, § 1 BetrAVG, Ablösung Nr. 24; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. April 1998 6 C 4/98, Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht - Rechtsprechungsdienst --ZUM RD-- 1998, 458; Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 14. August 1990 1 R 34/89, juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Oktober 1983 11 S 2409/81, Die öffentliche Verwaltung 1984, 351 --zum Südwestfunk Baden-Baden--). Dieser Bereich ist von jenem der Ausstrahlung von Werbung zu trennen (sog. Trennungsgrundsatz zwischen Werbung und Programmbeiträgen; vgl. § 7 des Vierten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge --Vierter Rundfunkänderungsstaatsvertrag-- vom 16. Mai 1999, z.B. Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz 2000, 118; s. dazu z.B. Ladeur, ZUM RD 1999, 672; Kreile, ZUM RD 2000, 194; Platho, ZUM RD 2000, 46), der zwar u.U. (i.S. von Art. 14 Abs. 3 DBA-Frankreich) gewerblicher Natur, für den die Klägerin jedoch nicht tätig geworden ist.

8

Im Übrigen ergeht dieser Beschluss ohne weitere Begründung (§ 116 Abs. 5 FGO).