Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesfinanzhof
Beschl. v. 25.02.2004, Az.: I B 26/04

Berichtigung eines Urteilstatbestandes

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
25.02.2004
Aktenzeichen
I B 26/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 10477
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
FG Nürnberg - 23.07.2003 - AZ: I 120/2000

Gründe

1

Die Beschwerde der Klägerin richtet sich gegen einen Beschluss, durch den das Finanzgericht einen Antrag auf Berichtigung eines Urteilstatbestandes gemäß § 108 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgelehnt hat. Ein solcher Beschluss ist indessen nach § 108 Abs. 2 Satz 2 FGO unanfechtbar. Die Beschwerde ist mithin nicht statthaft, weshalb sie als unzulässig verworfen werden muss.