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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 08.01.2004, Az.: V B 39/03

Pflicht zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Umsatzsteuer-Jahreserklärungen ; Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache in der Finanzgerichtsbarkeit; Ausschluss der Festsetzung eines Verspätungszuschlags durch die Einführung der Vollverzinsung ; Darlegung der Voraussetzungen einer Revision zur Fortbildung des Rechts; Rüge unzutreffender Tatsachenwürdigung bei einer Revisionszulassung

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
08.01.2004
Aktenzeichen
V B 39/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 10086
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
FG Düsseldorf - 08.01.2003 - AZ: 18 K 9031/99 AO
FG Düsseldorf - 08.01.2003 - AZ: 18 K 3758/01 AO
FG Düsseldorf - 08.01.2003 - AZ: 18 K 3300/02 AO
FG Düsseldorf - 21.02.2003 - AZ: 11 K 7269/02 U

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Hierzu muss in der Beschwerdebegründung nach § 116 Abs. 3 S. 3 FGO eine Rechtsfrage dargelegt werden, die klärungsbedürftig und im Streitfall auch klärbar ist.

  2. 2.

    Eine Klärung von Rechtsfragen ohne Rücksicht auf ihre Entscheidungserheblichkeit kann mit einer Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nicht begehrt werden.

  3. 3.

    Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist durch die Einführung der Vollverzinsung nicht ausgeschlossen, sondern auch dann zulässig, wenn der Zinsvorteil schon nach § 233a AO 1977 abgeschöpft sein sollte.

  4. 4.

    Allein die Gestattung der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten entbindet den Steuerpflichtigen auch für diejenigen Voranmeldungszeiträume, in denen er keine Entgelte vereinnahmt hat, nicht von der Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen. Nur durch die Abgabe dieser Umsatzsteuer-Voranmeldungen erlangt das Finanzamt die Kenntnis davon, dass nach Ansicht des Steuerpflichtigen eine Umsatzsteuer nicht entstanden ist.

  5. 5.

    Eine Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts ist erforderlich, wenn über bisher ungeklärte Rechtsfragen zu entscheiden ist, insbesondere, wenn der Streitfall im allgemeinen Interesse Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen. Zur Darlegung dieser Voraussetzungen sind substantiierte und konkrete Angaben dazu erforderlich, weshalb eine Entscheidung des Revisionsgerichts zu einer bestimmten Rechtsfrage aus Gründen der Rechtsklarheit, der Rechtsfortbildung oder der Einheitlichkeit der Rechtsprechung im allgemeinen Interesse liegt.

  6. 6.

    Mit der Rüge unzutreffender Tatsachenwürdigung kann eine Revisionszulassung grundsätzlich nicht begehrt werden.

Tenor:

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Volltext siehe unter:
BFH - 08.01.2004 - AZ: V B 37/03

Weitere Verbundverfahren:
BFH - 08.01.2004 - AZ: V B 38/03
BFH - 08.01.2004 - AZ: V B 57/03