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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 24.07.2003, Az.: XI B 51/01

Grundsätzliche Bedeutung der Frage des Bestehens einer Höchstgrenze für die Vorsorgeaufwendungen eines Selbstständigen; Spielraum für den Abzug der Vorsorgeaufwendungen des selbstständig tätigen Ehepartners bei der Zusammenveranlagung; Einheit von Ehegatten beim Sonderausgabenabzug

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
24.07.2003
Aktenzeichen
XI B 51/01
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 16202
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
FG Münster - 31.01.2001 - AZ: 2 K 7718/97 E
nachfolgend
BVerfG - 25.02.2008 - AZ: 2 BvR 1852/03

Fundstelle

  • BFH/NV 2003, 1573 (Volltext mit amtl. LS)

Gründe

1

1.

Nach ständiger Rechtsprechung hat eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung des Rechts berührt. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln; die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig sein (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. August 2002 XI B 138/01, BFH/NV 2002, 1455; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., 2002, § 115 Rz. 23 f.).

2

2.

Soweit die Kläger und Beschwerdeführer geltend machen, dass klärungsbedürftig sei, ob es überhaupt eine Höchstgrenze für die Vorsorgeaufwendungen eines Selbständigen geben dürfe (Art. 3 des Grundgesetzes --GG--) und ob es hinnehmbar sei, dass bei der Zusammenveranlagung kein Spielraum mehr für den Abzug der Vorsorgeaufwendungen des selbständig tätigen Ehepartners bleibe (Art. 6 GG) kann dem nicht gefolgt werden. Der Senat hat mit Urteilenvom 16. Oktober 2002 XI R 41/99 (BFHE 200, 529, BStBl II 2003, 179 [BFH 16.10.2002 - XI R 41/99]) undvom 11. Dezember 2002 XI R 17/00 (BFH/NV 2003, 976 [BFH 11.12.2002 - XI R 17/00]) die Verfassungsmäßigkeit des § 10 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bestätigt.

3

Weiterhin ist nach dem BFH-Urteil vom 4. März 1998 X R 109/95 (BFH/NV 1998, 1466 [BFH 04.03.1998 - X R 109/95]) geklärt, dass die Kürzung nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 EStG auch dann von dem vollen Abzugsbetrag vorzunehmen ist, wenn die Voraussetzungen hierfür nur in der Person eines Ehegatten erfüllt sind. Die "Einheit von Ehegatten beim Sonderausgabenabzug" (vgl. § 26b EStG i.V.m. § 2 Abs. 4 EStG) bedeutet vor allem, dass sämtliche Sonderausgaben der Ehegatten einheitlich zu erfassen (zusammenzufassen) sind und dass es gleichgültig ist, wer von beiden Ehegatten den abziehbaren Aufwand schuldet und tatsächlich geleistet hat. DieEntscheidung des erkennenden Senats vom 14. April 2003 XI B 226/02 (BFH/NV 2003, 995 [BFH 14.04.2003 - XI B 226/02]) betraf den Sonderfall eines nichtselbständig tätigen Ehegatten, für den keine Zukunftssicherungsleistungen i.S. des § 3 Nr. 62 EStG erbracht wurden und der auch nicht zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG gehörte.

4

3.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 FGO abgesehen.