Bundesfinanzhof
Beschl. v. 18.06.2003, Az.: IX B 199/02
Nachzahlungszinsen als Zinsen für Kreditaufnahme; Abziehbarkeit als Werbungskosten; Einkunftsartbezogener wirtschaftlicher Zusammenhang
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 18.06.2003
- Aktenzeichen
- IX B 199/02
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 13109
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 233a AO 1977
- § 3 Abs. 4 AO 1977
- § 12 Nr. 3 EStG
- § 10 Nr. 2 KStG
Fundstelle
- BFH/NV 2003, 1326 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Die Abziehbarkeit von Nachzahlungszinsen i.S. des § 233a der Abgabenordnung (AO 1977) als Zinsen für eine Kreditaufnahme und damit als Werbungskosten setzt voraus, dass die Zinsen in einem einkunftsartbezogenen wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, die aufgenommenen Darlehensmittel also in diesem Rahmen aufgenommen und verwendet werden.
Gründe
1.
Die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage, ob Nachzahlungszinsen i.S. des § 233a der Abgabenordnung (AO 1977) als Zinsen für eine Kreditaufnahme anzusehen sind und damit als Werbungskosten abziehbar sein können, ist geklärt. Die Abziehbarkeit setzt voraus, dass die Zinsen in einem einkunftsartbezogenen wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, die aufgenommenen Darlehensmittel also in diesem Rahmen aufgenommen und verwendet werden (dazu vgl. grundlegend Bundesfinanzhof --BFH--, Urteil vom 27. Oktober 1998 IX R 44/95, BFHE 187, 276 [BFH 27.10.1998 - IX R 44/95], BStBl II 1999, 676 [BFH 27.10.1998 - IX R 44/95]). Im Übrigen teilen Nachzahlungszinsen als steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4 AO 1977) das Schicksal nicht abziehbarer Steuern vom Einkommen (vgl. § 12 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes --EStG--, § 10 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes --KStG--).
2.
Soweit die Kläger auf unterschiedliche Auswirkungen bei natürlichen und juristischen Personen verweisen, greift diese Argumentation nicht durch; denn zum einen resultiert die Möglichkeit der Rückstellungsbildung vor 1999 für angefallene Zinsaufwendungen aus der unterschiedlichen Art der Einkommensermittlung bei Gewinn- und Überschusseinkünften, zum anderen übersehen die Kläger, dass auch bei Überschusseinkünften eine entsprechende Möglichkeit im Wege der Vorauszahlung bestanden hat (vgl. BFH-Urteile vom 7. November 2001 XI R 24/01, BFHE 197, 175 [BFH 07.11.2001 - XI R 24/01], BStBl II 2002, 351; vom 16. Oktober 2002 XI R 51/01, BFH/NV 2003, 597).
3.
Hinsichtlich der aufgeworfenen Problematik eines Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot fehlt es bereits an einer Auseinandersetzung mit der dazu ergangenen Rechtsprechung der Finanzgerichte München (Leitsatz in Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2002, 1032) und Köln (in Finanz-Rundschau --FR-- 2002, 843, mit Anm. Sauren, FR 2002, 845; Nichtzulassungsbeschwerde anhängig unter XI B 133/01, in dem --anders als im Streitfall-- Feststellungen des Finanzgerichts zum Zeitpunkt der Zahlung vorliegen) sowie mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Nachweise BFH-Urteil vom 6. März 2002 XI R 50/00, BFHE 198, 31, BStBl II 2002, 453).
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist nicht gegeben.