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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 11.06.2003, Az.: IV B 21/02

Einkommensteuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
11.06.2003
Aktenzeichen
IV B 21/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 11775
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 2003, 1431-1432 (Volltext mit amtl. LS)

Gründe

1

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurden in der Vergangenheit als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Wegen Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung 1992 schätzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -FA-) die Besteuerungsgrundlagen und setzte die Einkommensteuer 1992 mit Bescheid vom 18. November 1994 auf 28.870,00 DM fest. Dabei wurden die Einkünfte des Klägers aus selbstständiger Arbeit auf Grund einer Mitteilungüber die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte der Gemeinschaft X mit 70.625,00 DM angesetzt. Der Bescheid war im Hinblick auf anhängige Verfassungsbeschwerden in einigen Punkten vorläufig.

2

Mit der am 23. Dezember 1999 eingereichten Einkommensteuererklärung 1992 beantragten die Kläger, die Einkommensteuer 1992 entsprechend niedriger festzusetzen. Das FA lehnte die begehrte Änderung des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides 1992 ab. Die Kläger treffe ein grobes Verschulden an dem nachträglichen Bekanntwerden der steuermindernden Tatsachen. Der eingelegte Einspruch blieb erfolglos.

3

Mit der Klage machten die Kläger geltend, ein grobes Verschulden sei nicht anzunehmen, weil der Kläger den Gewinn nur zusammen mit seinem damaligen Partner zutreffend hätte ermitteln können. Dieser habe aber wegen seiner Tätigkeit als Richter in ... nicht mehr zeitnah zur Verfügung gestanden.

4

Das Finanzgericht (FG) folgte der Einspruchsentscheidung und sah von einer weiteren Darstellung der Gründe ab. Zusätzlich begründete es die Klageabweisung damit, die Kläger hätten es unterlassen, Fristverlängerungsanträge zu stellen. Auch hätten sie nicht einmal eine vorläufige Steuererklärung eingereicht, in der sie die nachträglich zu erklärenden gemeinschaftlichen Einkünfte zunächst hätten ausklammern können.

5

Die Revision ließ das FG nicht zu.

6

Dagegen richtet sich die Beschwerde mit der Begründung, das angefochtene Urteil beruhe auf einem Verfahrensmangel. Es setze sich nicht damit auseinander, dass die Einkommensteuerfestsetzung 1992 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gestanden habe.

7

Das FA beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

8

Es macht geltend, der Einkommensteuerbescheid 1992 habe nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gestanden. Über die von ihm, dem FA, beantragte Berichtigung des Tatbestandes habe das FG noch nicht entschieden.

9

Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.