Bundesfinanzhof
Beschl. v. 21.03.2003, Az.: VIII B 55/02
Qualifikation der unechten Vorgesellschaft als Personengesellschaft; Klage gegen geänderte Gewinnfeststellungsbescheide; Umwandlung einer Vor-GmbH in eine Personengesellschaft, wenn nicht sämtliche Gesellschafter von der Ablehnung des Eintragungsantrag Kenntnis haben und der Unternehmensfortführung zustimmen konnten; Entlastungsfunktion des gesetzlichen Begründungszwangs hinsichtlich der Zulassungsgründe; Erfüllung der Darlegungslast hinsichtlich des Zulassungsgrundes durch bloße Hinweise auf Literaturstellen oder die Bezugnahme auf ein Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH); Ablaufhemmung der Feststellungsverjährungsfrist nach § 171 Abs. 4 der Abgabenordnung (AO 1977) durch Bekanntgabe der Betriebsprüfungsanordnung gegenüber zwei von fünf Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR); Fehlende Kenntnis eines ehemaligen Gesellschafters vom Scheitern des Eintragungsverfahrens einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 21.03.2003
- Aktenzeichen
- VIII B 55/02
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 16110
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- BFH/NV 2003, 1304-1305
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Es liegt eine sogenannte unechte Vorgesellschaft vor, wenn eine errichtete Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) in Gründung (i.Gr.) ihren Geschäftsbetrieb sogleich nach Abschluss des Gesellschaftsvertrags aufgenommen und nach Ablehnung der Handelsregistereintragung durch das Amtsgericht fortgeführt hat.
Es komnmt für die Qualifikation der unechten Vorgesellschaft als Personengesellschaft nicht darauf an, ob der Kläger und Beschwerdeführer aus der Vorgesellschaft ausgeschieden ist und vom Scheitern des Eintragungsverfahrens keine Kenntnis gehabt hat.
- 2.
Der Ablauf der Feststellungsverjährungsfrist nach § 171 Abs. 4 Abgabenordnung (AO 1977) ist gehemmt, wenn die Betriebsprüfungsanordnung gegenüber zwei von fünf Gesellschaftern bekannt gegeben worden ist.
- 3.
Der bloße Hinweis auf Literaturstellen oder die Bezugnahme auf ein Urteil des BFH, in dem die vom Kläger angesprochene Frage nicht zu entscheiden war, ist keine substantiierte Darlegung des Zulassungsgrundes.
Insbesondere ist es mit Rücksicht auf die Entlastungsfunktion des gesetzlichen Begründungszwangs nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, nicht näher begründeten Rechtsansichten des Beschwerdeführers nachzugehen.
Gründe
1.
Das Finanzgericht (FG) hat die Klage gegen die geänderten Gewinnfeststellungsbescheide 1990 und 1991, mit denen die Einkünfte der U-GbR auf jeweils 0,00 DM festgestellt wurden, als unbegründet abgewiesen. Bei dieser Gesellschaft handele es sich --so die Vorinstanz-- um eine sog. unechte Vorgesellschaft, da die errichtete U-GmbH (i.Gr.) ihren Geschäftsbetrieb sogleich nach Abschluss des Gesellschaftsvertrags (Mai 1990) aufgenommen und nach Ablehnung der Handelsregistereintragung durch das Amtsgericht C. (Mai 1991) fortgeführt habe. Da es für die Qualifikation der unechten Vorgesellschaft als Personengesellschaft nicht darauf ankomme, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) --wie von ihm behauptet-- im November 1991 aus der Vorgesellschaft ausgeschieden sei und vom Scheitern des Eintragungsverfahrens keine Kenntnis gehabt habe, sei die Bekanntgabe der Betriebsprüfungsanordnung gegenüber zwei der insgesamt fünf Gesellschafter der U-GbR nicht zu beanstanden und demgemäß der Ablauf der Feststellungsverjährungsfrist nach § 171 Abs. 4 der Abgabenordnung (AO 1977) gehemmt gewesen (Hinweis auf Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. November 1989 IV R 29/89, BFHE 159, 28, BStBl II 1990, 272).
Der Kläger tritt zwar letzterer Folgerung ausdrücklich bei; nach seiner Ansicht ist die Revision jedoch wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache sowie zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) zuzulassen, weil die (zivilrechtliche) Frage danach, ob eine Vor-GmbH sich auch dann in eine Personengesellschaft "wandle", wenn nicht sämtliche Gesellschafter von der Ablehnung des Eintragungsantrag Kenntnis hätten und somit auch nicht sämtliche Gesellschafter der Unternehmensfortführung zustimmten, der Klärung bedürfe.
2.
Der Vortrag ist bereits deshalb nicht geeignet, die genannten Zulassungsgründe darzulegen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO), weil anhand der Ausführungen der Beschwerdeschrift nicht nachvollzogen werden kann, aus welchen --im Schrifttum erörterten-- Gründen und im Hinblick auf welche Erwägungen der Rechtsprechung die vom Kläger aufgeworfene Frage umstritten sein soll. Der bloße Hinweis auf --im Streitfall zudem nicht aussagekräftige-- Literaturstellen oder die Bezugnahme auf ein Urteil des BFH (hier: Urteil vom 7. April 1998 VII R 82/97, BFHE 185, 356 [BFH 07.04.1998 - VII R 82/97], BStBl II 1998, 531), in dem die vom Kläger angesprochene Frage nicht zu entscheiden war, vermag Darlegungen dieser Art nicht zu ersetzen. Insbesondere ist es mit Rücksicht auf die Entlastungsfunktion des gesetzlichen Begründungszwangs (vgl. hierzu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 26) nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, nicht näher begründeten Rechtsansichten des Beschwerdeführers nachzugehen (vgl. auch das nach Ablauf der Beschwerdefrist ergangene Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 4. November 2002 II ZR 204/00, GmbH-Rundschau --GmbHR-- 2003, 97 mit Anmerkung Karsten Schmidt; Lutter/Hommelhoff, Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung --GmbHG--, Kommentar, 15. Aufl. 2000, § 11 Rz. 11; zum ausgeschiedenen Gesellschafter siehe Heidinger, GmbHR 2003, 189, 193, m.w.N.).
3.
Im Übrigen sieht der Senat von einer Begründung dieses Beschlusses ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).