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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 28.02.2003, Az.: V B 198/01

Vorliegen einer sonstigen Leistung im Sinne eines tauschähnlichen Umsatzes bei Selbstwerbung von Holz

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
28.02.2003
Aktenzeichen
V B 198/01
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 13798
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 2003, 831 (amtl. Leitsatz)

Gründe

1

Die Zulassung beruht auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung. Sie erfolgt zur Klärung der Rechtsfrage, ob und unter welchen Voraussetzungen bei der sog. Selbstwerbung von Holz eine sonstige Leistung (tauschähnlicher Umsatz) vorliegt.