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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 30.01.2003, Az.: XI B 144/02

Zum Erfordernis der Identität zwischen den das Urteil fällenden und den an der zugrunde liegenden Verhandlung teilnehmenden Richtern; Zur Beweiskraft eines gerichtlichen Protokolls

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
30.01.2003
Aktenzeichen
XI B 144/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 16243
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 2003, 797 (amtl. Leitsatz)

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet; ein Verfahrensmangel gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegt nicht vor. Ausweislich des mittlerweile berichtigten Protokolls über die mündliche Verhandlung am . . Juni 2002 ist das angefochtene Urteil von denselben Richtern gefällt worden, die an der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung teilgenommen haben (§ 103 FGO).

2

Gefällt wird das Urteil durch Abstimmung und Beratung gemäß § 52 Abs. 1 FGO i. V. m. § 192 ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes. Die Richter, die das Urteil gefällt haben, müssen nicht notwendigerweise mit den Richtern identisch sein, die dieses verkündet haben (vgl. z. B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Dezember 2000 X R 67/99, BFH/NV 2001, 635).

3

Zutreffend haben allerdings die Kläger und Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die gemäß § 160 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) im ursprünglichen Protokoll genannten Richter nicht mit denen identisch waren, die im Rubrum des Urteils aufgeführt werden. Insoweit wurde mittlerweile das Protokoll wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit gemäß § 94 FGO, § 164 Abs. 1 ZPO berichtigt. Nach dem berichtigten Protokoll stimmen nunmehr die im Rubrum genannten Berufsrichter mit denen überein, die an der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben.

4

Gemäß § 94 FGO i. V. m. § 165 Satz 1 ZPO kommt dem Protokoll insbesondere hinsichtlich der Angaben zu § 160 Abs. 1 Nr. 2 ZPO erhöhte Beweiskraft zu. Das gilt auch für die nunmehr berichtigte Niederschrift über die mündliche Verhandlung. Anhaltspunkte für eine Fälschung (§ 165 Satz 2 ZPO) sind weder ersichtlich noch vorgetragen worden.

5

Von einer Erhebung von Gerichtskosten wird gemäß § 8 des Gerichtskostengesetzes abgesehen. Die Einlegung der Beschwerde war ausschließlich durch das offensichtliche Versehen des Finanzgerichts veranlasst (vgl. z. B. BFH-Beschluss vom 4. Februar 2000 II E 3/99, BFH/NV 2000, 964).

6

Die Entscheidung ergeht gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO mit Kurzbegründung.