Bundesfinanzhof
Beschl. v. 25.07.2002, Az.: IX B 75/02
Gerichtsbescheid; Nichtzulassungsbeschwerde; Statthaftigkeit; Revision; Nichtzulassung
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 25.07.2002
- Aktenzeichen
- IX B 75/02
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2002, 12676
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- BFH/NV 2002, 1490
Gründe
1
Die Beschwerde ist nicht statthaft.
2
Gemäß § 90a Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann gegen Gerichtsbescheide nur ein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden, wenn --wie hier-- in dem Gerichtsbescheid die Revision nicht zugelassen ist. Hierauf wurde der Kläger mit der Rechtsmittelbelehrung im Gerichtsbescheid vom 29. April 2002 hingewiesen. Gleichwohl hat er Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die deshalb als nicht statthaft zu verwerfen ist (vgl. auch Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 27. Februar 2002 VIII B 141/01, BFH/NV 2002, 1035).