Bundesfinanzhof
Beschl. v. 17.09.2001, Az.: III B 24/01
Gemeinsamer Senat; Prozessbevollmächtigter; Prozessvollmacht; Telefax; Einescannte Unterschrift
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 17.09.2001
- Aktenzeichen
- III B 24/01
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2001, 12658
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- AO-StB 2002, 5-6
- BFH/NV 2002, 209
- DStRE 2002, 60 (Volltext mit amtl. LS)
- HFR 2002, 118
Gründe
Nach Ansicht des erkennenden Senats bedarf die Frage, ob es ausreicht, dass der Prozessbevollmächtigte dem Gericht die ihm erteilte Vollmacht durch Telefax übersendet, angesichts der Rechtsprechung des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes (Beschluss vom 5. April 2000 GmS-OGB 1/98, Neue Juristische Wochenschrift 2000, 2340), nach der bestimmende Schriftsätze formwirksam durch elektronische Übertragung einer Textdatei mit eingescannter Unterschrift auf ein Faxgerät des Gerichts übermittelt werden können, einer erneuten Klärung in einem Revisionsverfahren (vgl. auch Spindler in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 62 FGO, Rz. 83).
Im Übrigen ergeht die Entscheidung gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne Angabe weiterer Gründe.