Bundesfinanzhof
Beschl. v. 26.06.2001, Az.: VI B 76/01
Nichtzulassungsbeschwerde ; Wiedereinsetzung ; Fristversäumnis ; Verfahrensmangel ; Sachaufklärungs- und Vermittlungspflicht ; Darlegungserfordernis
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 26.06.2001
- Aktenzeichen
- VI B 76/01
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2001, 13075
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- BFH/NV 2001, 1591
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig; sie war deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i. d. F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757).
Der Senat lässt offen, ob dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde zu gewähren wäre (§ 116 Abs. 2 i. V. m. § 56 FGO). Die Beschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht. Der Kläger hat insbesondere verkannt, dass als Verfahrensmängel i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nur Verstöße des Finanzgerichts gegen die Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechts in Betracht kommen, nicht aber solche der Familienkasse gegen die ihm obliegende Sachaufklärungs- und Ermittlungspflicht (vgl. z. B. Bundesfinanzhof --BFH-- Beschluss vom 25. März 1998 XI B 76/97, BFH/NV 1998, 1237; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. , § 115 Anm. 25, m. w. N. ). Im Übrigen erschöpft sich die Beschwerde des Klägers im Wesentlichen --in der Art einer Revisionsbegründung-- in Ausführungen, weshalb das Urteil der Vorinstanz unrichtig sei. Damit verkennt der Kläger jedoch die Zielsetzung einer Nichtzulassungsbeschwerde. Die Vorschrift des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO (früher: § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a. F. ) erfordert eine eigenständige, im Inhalt von einer Revisionsbegründung zu unterscheidende Darlegung (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH-Beschluss vom 24. März 2000 X B 92-94/99, BFH/NV 2000, 1219; Gräber/Ruban, a. a. O. , § 115 Anm. 58, m. w. N. ).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).