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Bundesfinanzhof
v. 20.03.2001, Az.: XI R 86/00

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
20.03.2001
Aktenzeichen
XI R 86/00
Entscheidungsform
Entscheidung
Referenz
WKRS 2001, 34447
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • IStR 2002, 252

Tatbestand:

1

[Es ist kein Tatbestand verfügbar.]

Gründe

2

Die Revision ist unzulässig. Die erforderliche Begründung ist nicht innerhalb der nach § 120 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - (in der bis zum 31.12.2000) geltenden Fassung vorgeschriebenen Frist eingereicht worden.

3

Der Antrag, die Frist zu verlängern, ist erst am 30.01.2001 beim Finanzgericht und am 02.02.2001 beim Bundesfinanzhof - also nach Ablauf der bis zum 25.01.2001 verlängerten Frist - verspätet eingegangen.